Offene WLAN-Netze und die Haftung von Host-Providern waren heute Thema im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages. Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung, zu der auch wir geladen waren, wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes erörtert.
Nach Vorstellung der Bundesregierung sollen mit dem geplanten Gesetz rechtssichere Bedingungen für den Betrieb offener Funknetze geschaffen und die Haftung von Host-Providern verschärft werden. Obwohl es sich bereits in den im Vorfeld abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen abzeichnete, zerpflückten die Sachverständigen zur Überraschung einiger Abgeordneter der Großen Koalition den Regierungsentwurf während der knapp zweistündigen Anhörung in weiten Teilen.
Verschärfung der Host-Providerhaftung: Unpraktikabel und europarechtswidrig
So bewerteten die sieben geladenen Experten die Änderungen bei der Host-Providerhaftung als völlig verfehlt und unpraktikabel. Unter Host-Providern sind ganz allgemein Dienste zu verstehen, die für ihre Nutzerinnen und Nutzer Informationen speichern. Es kann sich dabei um so unterschiedliche Angebote wie Youtube, Wikipedia, Dropbox oder auch One-Click-Hoster wie Rapidshare handeln.
Nach EU-Recht sind diese Dienste grundsätzlich nicht für rechtswidrige Informationen verantwortlich, die ihre Nutzerinnen und Nutzer bei ihnen speichern. Als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung sieht das Europarecht lediglich vor, dass die Dienste keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben und die Informationen entfernen, sobald sie auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen werden („Notice and takedown“).
Mit dem Entwurf der Bundesregierung soll sich das ändern. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit soll danach gesetzlich vermutet werden, wenn es sich bei dem Host-Provider um einen „gefahrgeneigten Dienst“ handelt. Das soll unter anderem dann der Fall sein, wenn die weit überwiegende Zahl der Inhalte rechtswidrig bei dem Anbieter gespeichert ist. Um diese Feststellung zu treffen, müsste der Anbieter jedoch alle bei ihm gespeicherten Inhalte proaktiv überwachen und im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit bewerten.
Das dürfte ihm bereits deshalb schwerfallen, weil es einem gespeicherten Inhalt gar nicht ohne Weiteres anzusehen ist, ob er nun rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Urheberrechtlich geschütztes Material darf beispielsweise bei einem One-Click-Hoster legal gespeichert werden, solange der Uploader der Öffentlichkeit keinen Zugriff darauf gewährt. Eine generelle Überwachung und Überprüfung der Inhalte hielten die Sachverständigen daher für unpraktikabel. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass dies auch gegen die Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie verstieße. Sie empfahlen daher durchweg, diese geplante Gesetzesänderung aus dem Entwurf zu streichen.
WLAN-Störerhaftung: Knackpunkt Europarecht
Auch in puncto WLAN-Störerhaftung stand die Vereinbarkeit des Regierungsentwurfs mit dem EU-Recht im Mittelpunkt. Die Kritik machte sich an genau den Punkten fest, die wir bereits im Juni dieses Jahres gemeinsam mit den Freifunkern und dem Verbraucherzentrale Bundesverband bei der EU-Kommission geltend gemacht hatten. Die Kommission hatte sich in einer nicht veröffentlichten, aber auf Netzpolitik.org geleakten Stellungnahme unseren Bedenken angeschlossen. Anfang November hatte der Bundesrat aus denselben Gründen empfohlen, den Regierungsentwurf in der vorliegenden Fassung nicht zu verabschieden.
In der heutigen Anhörung bemängelten nun auch die Sachverständigen, dass WLAN-Betreiber laut Entwurf nur dann von der Störerhaftung befreit werden sollen, wenn sie „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen haben, um Rechtsverletzungen durch die Nutzerinnen und Nutzer zu verhindern. Damit überschreitet der Entwurf nach einhelliger Ansicht die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie.
Außerdem kritisierten die Experten, dass der Entwurf zwar beispielhaft zwei „zumutbare Maßnahmen“ benenne; allerdings seien diese nur sehr unscharf definiert und obendrein untauglich, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Mit dem Regierungsentwurf würde daher die bestehende Rechtsunsicherheit bei der WLAN-Störerhaftung festgeschrieben und offene Funknetze in Deutschland damit faktisch unmöglich gemacht.
Positiv äußerte sich zu den geplanten Änderungen nur der Vertreter der Firma Hotsplots GmbH, die WLAN-Zugänge für gewerbliche Kunden wie Hotels und Gastronomie anbietet. Das verwundert wenig, beruht das Geschäftsmodell dieses Unternehmens doch im Kern auf der Ausnutzung der bestehenden Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken für die Anbieter von WLAN-Zugängen.
Prozedere ließ keine Diskussionen zu
Leider ließ das Prozedere bei der Anhörung eine echte Diskussion unter den geladenen Experten nicht zu. Weder gab es Eingangsstatements der Sachverständigen, noch wurde ihnen Gelegenheit zur Nachfrage oder Replik auf die Ausführungen der jeweils anderen gegeben. Stattdessen richteten die Abgeordneten in drei Runden Fragen an die Experten. Insbesondere die Parlamentarier der Großen Koalition befragten dabei ausschließlich die von ihnen selbst bestellten Sachverständigen. Die Anzahl der Fragen, welche die Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen stellen konnten, entsprach dabei zudem strikt den Mehrheitsverhältnissen im Ausschuss. Da die Oppositionsparteien zusammen nur über knapp 20% der Sitze verfügen, mussten sie sich jeweils mit nur einer Frage pro Runde zufrieden geben.
Ausblick: Was lange währt, könnte noch länger dauern
Ein Aspekt, der gegen Ende der Anhörung zur Sprache kam, könnte für den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von besonderer Bedeutung sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Dezember die Klage eines Hotspot-Betreibers verhandelt, der sich gegen die Abmahnung eines Musikunternehmens wegen illegalen Filesharings gewehrt hatte. In diesem Verfahren geht es im Kern um die Auslegung der E-Commerce-Richtlinie und die Voraussetzungen für die Störerhaftung. Mit einem Votum des Generalanwalts am EuGH, das vor der eigentlichen Entscheidung des Gerichtshofs ergehen muss, ist nicht vor März 2016 zu rechnen. Angesichts der zahlreichen europarechtlichen Probleme des Regierungsentwurfs könnte sich die Große Koalition nun auf die Strategie verlegen, das Gesetzgebungsverfahren zunächst auf Eis zu legen, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ein anschauliches Beispiel dafür, wie langwierig und mühsam politische Prozesse verlaufen und wie wichtig deshalb ein langer Atem ist. Schon im Jahr 2012 hatten wir einen Gesetzentwurf zur bedingungslosen Beseitigung der WLAN-Störerhaftung vorgelegt. Die Oppositionsfraktionen hatten unseren Entwurf sowohl 2013 als auch 2014 in den Bundestag eingebracht, wo er stets an den Stimmen der jeweiligen Regierungskoalition scheiterte. Im März 2015 erschien erstmals ein eigener Entwurf aus der Feder der Bundesregierung.
Wenn sich die Große Koalition nun tatsächlich dazu entschließt, die Entscheidung des EuGH abzuwarten, dann wäre die WLAN-Störerhaftung selbst mehr als ein Jahr später noch immer nicht abgeschafft. Das entbehrt nicht einer gewissen Ironie, geht es hier doch eigentlich nur um die Änderung eines einzigen Paragraphen im Telemediengesetz. Bei der Vorratsdatenspeicherung haben für ein weitaus umfangreicheres Gesetzespaket hingegen wenige Monate ausgereicht.