§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein „Digitale Gesellschaft e.V.“ (nachfolgend Digitale Gesellschaft) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Ziel der Digitalen Gesellschaft ist die gerechte und demokratische Teilhabe aller Menschen am digitalen und vernetzten Zeitalter. Zur Überwindung der digitalen Spaltung in Deutschland und weltweit vertritt sie die Rechte und Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Bürgerinnen und Bürger. Dazu setzt sich die Digitale Gesellschaft insbesondere für Grund- und Freiheitsrechte, eine offene Wissenskultur sowie weitreichende Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten an politischen Entscheidungsprozessen ein.

(3) Die Zwecke des Vereins sind:

a) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von digitalen Netzen, Medien und Inhalten,

b) Förderung des demokratischen Staatswesens im digitalen Zeitalter, durch den Einsatz für Grund- und Freiheitsrechte, informationelle Selbstbestimmung, Rechtsstaatlichkeit sowie demokratische Beteiligungsmöglichkeiten im Internet,

c) Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten Informatik, Kommunikationswissenschaften sowie Demokratie und Recht.

(4) Der Verein verfolgt seine Ziele und Satzungszwecke insbesondere durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen, gewaltfreien Aktionen und Diskussionsveranstaltungen zur Bildung, Aufklärung und Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bezug auf die Nutzung von digitalen Netzen, Medien und Inhalten sowie von Bürgerinnen und Bürgern über ihre Informationsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten an Entscheidungsprozessen des demokratischen Staatswesens insbesondere mittels digitaler Medien;

b) Interessenvertretung der Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls in der Öffentlichkeit und gegenüber Gesetzgebung, Verwaltu­ng, Justiz, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

c) Organisation, Bereitstellung oder Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Publikationen, bei denen Wissenschaft und Forschung sich dem Bereich digitale Kommunikation widmen, etwa in Hinblick auf die demokratische Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern mittels digitaler Medien oder dem Schutz von Bürger- und Verbraucherrechten bei digitaler Kommunikation.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, eine Kreditlinie – auch Kreditkarten – bei Banken zu vereinbaren.

§ 4 Uneigennützigkeit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche, Fördermitglieder sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Fördermitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen, die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.

(3) Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweilig gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

(2) Außerhalb von Versammlungen und soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, können Beschlüsse der Organe auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Organs an der Abstimmung teilnehmen oder keines der Mitglieder der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung zur Beschlussfassung widerspricht.

(3) Bei der elektronisch kommunizierten Beschlussfassung ist auch Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend (beispielsweise E-Mail), soweit gesetzlich oder durch diese Satzung nichts Abweichendes vorgesehen und sichergestellt ist, dass die papierlos ablaufende Kommunikation in geeigneter Weise dauerhaft archiviert wird.

(4) Über jede Versammlung, Abstimmung und Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter oder außerhalb von Versammlungen von einem Mitglied des Vorstandes zu bestätigen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Wahl kann im Blockwahlverfahren erfolgen. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt.

(3) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands können von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er mindestens die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstands regelt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Monate vor Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden, schriftlich ausgeübt werden oder über ein anderes bevollmächtigtes Mitglied. Ein anwesendes Mitglied kann von nicht mehr als zwei weiteren Mitgliedern zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden.

(5) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(7) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Wikimedia Deutschland e.V. (Steuernummer 27/681/51985, Finanzamt für Körperschaften I Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 25.03.2023

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