In gleich zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden, dass es zulässig sei, Telekommunikationsunternehmen zur Sperrung bestimmter Webseiten zu verpflichten. Mit diesem grundsätzlichen Ja zu Netzsperren betritt das Gericht Neuland. Leider liegen die Urteile noch nicht im Volltext vor. Bislang gibt es nur eine kurze Pressemitteilung, die mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Daher bleibt noch abzuwarten, wie die Urteilsbegründungen im Detail ausfallen werden. Die Pressemitteilung lässt jedoch nichts Gutes erahnen.

Die Verwertungsgesellschaft GEMA sowie verschiedene Tonträgerhersteller hatten gegen die Telekom und ein weiteres Telekommunikationsunternehmen geklagt. Sie sahen ihre Urheber- und Leistungsschutzrechte durch die Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ verletzt. Auf den Seiten können Links und URLs abgerufen werden, unter denen urheberrechtlich geschützte Musikwerke rechtswidrig heruntergeladen werden können. Die Klagen zielten darauf ab, die Telekommunikationsunternehmen zur Sperrung dieser Webseiten zu verpflichten, so dass ihre Kunden nicht mehr darauf zugreifen können.

Der BGH wies die Klagen zwar im Ergebnis ab, bejahte zugleich aber im Grundsatz die Möglichkeit, Telekommunikationsprovidern die Sperrung einzelner Seiten aufzugeben. Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln, könnten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet werden, den Zugriff auf Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu blockieren, so das Gericht.

Rechtlicher Ansatz: Störerhaftung
Die Irritationen beginnen bereits bei der Herleitung der Sperrpflicht aus dem Institut der Störerhaftung. Wie der BGH zutreffend ausführt, haftet wegen einer Rechtsverletzung als Störer, wer ursächlich zu der Verletzung beiträgt und dabei zumutbare Prüfpflichten verletzt. Der haftungsbegründende Kausalbeitrag der Telekommunikationsunternehmen liegt nach Ansicht des BGH in der Vermittlung des Netzzugangs, der den Zugriff auf rechtswidrige Inhalte ermöglicht.

Sind die Überlegungen des BGH bis zu diesem Punkt zumindest noch halbwegs nachvollziehbar, so wird es spätestens jetzt diffus. Welche zumutbaren Prüfpflichten die Telekommunikationsunternehmen verletzt haben könnten, bleibt nämlich vollkommen unklar. Aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses ist es den Zugangsprovidern verboten, den Datenverkehr, der über ihre Netze läuft, inhaltlich zu überwachen. Sie können daher umgekehrt auch nicht verpflichtet sein, proaktiv zu überprüfen, welche Seiten ihre Kunden im Internet aufrufen. Ebenso wenig wäre es für Telekommunikationsunternehmen zumutbar, aus freien Stücken im Netz nach Seiten zu suchen, die den Zugriff auf urheberrechtswidrige Inhalte ermöglichen. Es ist demnach überaus fraglich, welche Prüfpflichten die Telekommunikationsunternehmen verletzt haben sollen.

Hinzu kommt, dass Unternehmen, die lediglich den Netzzugang bereitstellen, nach dem Telemediengesetz als sogenannte Access-Provider grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Der BGH sieht sich jedoch offenbar durch Vorgaben der EU-Urheberrechtsrichtlinie gezwungen, diese Haftungsfreistellung einschränkend auszulegen und einen Fall der Störerhaftung anzunehmen. Das Telemediengesetz ist seinerseits aber gerade in Umsetzung der europäischen E-Commerce-Richtlinie entstanden, welche wiederum die Haftungsfreistellung der Access-Provider explizit vorschreibt. Man darf also gespannt sein, wie der BGH gedenkt, diesen Widerspruch aufzulösen.

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Zumutbarkeit der Netzsperren
Damit ein Telekommunikationsunternehmen zur Sperrung bestimmter Internetseiten verpflichtet werden kann, muss die Sperrung nach Ansicht des BGH für das Unternehmen zumutbar sein. Dazu brauchen nicht sämtliche Inhalte der zu sperrenden Seiten illegal zu sein; vielmehr soll es ausreichen, wenn im Gesamtverhältnis die rechtmäßigen Inhalte gegenüber den rechtswidrigen nicht ins Gewicht fallen. Dieses Kriterium ist nicht nur wegen seiner äußerst unscharfen Ausgestaltung problematisch. Handelt es sich bei den gesperrten Seiten etwa um Filehoster, so würden durch die Blockade auch rechtmäßige Inhalte in Mitleidenschaft gezogen, obwohl sie mit den rechtswidrigen Inhalten überhaupt nichts zu tun haben. Auch Nutzer, die keinerlei Rechtsverstöße begangen haben, könnten auf diese Weise den Zugriff auf ihre bei solchen Plattformen gespeicherten Daten verlieren. Die Gefahr des sogenannten Overblockings tritt hier also in verschärfter Form auf.

Außerdem kann es unter Umständen äußerst schwierig sein, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Inhalte zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass urheberrechtlich geschützte Materialen bei einem Filehoster gespeichert werden, ist für sich betrachtet noch nicht illegal. Hat der Uploader die Inhalte rechtmäßig erworben, so darf er sie ohne Weiteres in der Cloud speichern – er darf sie nur nicht für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich machen. Den gespeicherten Inhalten selbst ist es mit anderen Worten gar nicht unmittelbar anzusehen, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Das Zumutbarkeitskriterium des BGH ist daher auch wenig praktikabel.

Anspruch gegen Access-Provider nur nachrangig
Immerhin hat das Gericht angenommen, dass Zugangsprovider nur nachrangig auf die Sperrung bestimmter Seiten in Anspruch genommen werden können. Die Kläger hätten sich, so der BGH, zunächst an die Betreiber der betreffenden Seiten und an deren Hostprovider wenden müssen. Nur wenn dort keine Beseitigung der rechtswidrigen Inhalte zu erreichen sei, könne von Telekommunikationsanbietern verlangt werden, den Zugriff auf die Seiten zu sperren. Da die Kläger dies hier versäumt hatten, wies das Gericht die Klagen im Ergebnis ab.

Diese Einschränkung macht das grundsätzliche Ja zu Netzsperren aber keineswegs besser. Gerade wenn sich Betreiber und Hoster nicht in Deutschland befinden, liegt es für Rechteinhaber wie GEMA und Tonträgerhersteller nahe, mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten im Ausland direkt an die hiesigen Telekommunikationsunternehmen heranzutreten und die Sperrung bestimmter Online-Angebote zu verlangen.

BGH überschreitet rote Linie
Der BGH überschreitet mit seiner Rechtsprechung daher eine rote Linie und trägt auf diese Weise zur Erosion von Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet bei. Das ist nicht allein wegen der zahlreichen Unstimmigkeiten und Unschärfen in der rechtlichen Herleitung der Sperrverpflichtung unverständlich. In Anbetracht der blamablen Bruchlandung, welche die damalige Bundesregierung in den Jahren 2010/2011 mit dem Zugangserschwerungsgesetz erlitt, hätte der BGH erkennen können, dass Netzsperren kein probates Mittel zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet sind.