Der Digitale Gesellschaft e.V. begrüßt die kritischen Anmerkungen der Sachverständigen in der heutigen Anhörung zur Reform des Antiterrordateigesetzes (ATDG) und des Rechtsextremismusdateigesetzes (REDG) im Innenausschuss des Bundestages und fordert, die geplante Neuauflage dieser Vorschriften insgesamt auf den rechtsstaatlichen Prüfstand zu stellen.

Die Antiterror- und die Rechtsextremismusdatei sind sogenannte Verbunddateien. Staatsanwaltschaft, Polizei und Nachrichtendienste erhalten darüber Zugriff auf Grunddaten sowie Hinweise auf weitere personenbezogene Informationen, die dezentral in zahlreichen Datenbanken der Sicherheitsbehörden abgelegt sind. Verbunddateien dienen grundsätzlich der Informationsanbahnung und enthalten selbst keine Datensätze, sondern nur Verweise auf die andernorts vorgehaltenen Daten. Eine Neuauflage des Gesetzes über die Antiterrordatei war nach dem Urteil Bundesverfassungsgericht aus dem vergangenen Jahr erforderlich geworden. Darin hatte das Gericht Teile der Regelungen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Nachbesserung bis Anfang 2015 verpflichtet.

Volker Tripp, politischer Referent des Digitale Gesellschaft e.V. kommentiert: “Das Gesetzgebungsverfahren zum Antiterrordatei- und Rechtsextremismusdateigesetz gibt Anlass, die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Die aktuellen Reformentwürfe genügen immer noch nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben und leisten der Erosion des informationellen Trennungsgebot weiter Vorschub. Als heikel erweist sich insbesondere die erweiterte Dateinutzung. Während die Verbunddateien grundsätzlich nur Hinweise auf bei anderen Behörden gespeicherte Informationen liefern, ermöglicht die erweiterte Nutzung einen direkten Zugriff auf diese Daten sowie ihre komplexe Auswertung im Rahmen sogenannter Analyseprojekte. Abgesehen davon, dass eine Definition der Analyseprojekte fehlt, können auf diese Weise auch Datensätze zu Kontaktpersonen einschließlich ungeprüfter Angaben, Vermutungen und Werturteile eingesehen und miteinander korrelliert werden, um aus den Ergebnissen aktiv neue Verdächtige zu generieren. Erschwerend kommt hinzu, dass ATDG und REDG derart lax formuliert sind, dass selbst verdeckt erhobene Informationen, etwa die besonders sensiblen Verbindungsdaten, als Grunddaten behandelt werden und damit dem direkten Zugriff sämtlicher Sicherheitsbehörden ausgeliefert sind. Da die Gesetzesentwürfe für die Datenweitergabe zudem auf Vorschriften in anderen Gesetzen verweisen, müssen auch diese Regelungen im Lichte des erweiterten Anwendungsbereichs erneut auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden.”