„Von einer Abschaffung der Störerhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn WLAN-Betreiber nicht mehr damit rechnen müssen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Um diese dringend nötige Rechtssicherheit zu erreichen, müssen die Betreiber ausdrücklich auch von der Haftung auf Unterlassung befreit werden. Nur unter dieser Voraussetzung entfällt das Abmahnrisiko, welches bis heute das […]