Nach unserem gestrigen Appell zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung behauptete der netzpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Thomas Jarzombek, eine Beseitigung der Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber verstoße gegen das Europarecht. Warum das juristisch falsch und rechtspolitisch verheerend ist, erläutern wir im Folgenden.

Ausgangspunkt: Petition zur Abschaffung der Störerhaftung ohne Hintertüren für Abmahner
Gestern hatten wir dazu aufgerufen, eine Petition zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ohne Hintertüren für die Abmahnindustrie zu unterzeichnen. Hintergrund unseres Appells ist eine Änderung des Telemediengesetzes, die am Donnerstag dieser Woche mit den Stimmen der Großen Koalition im Bundestag beschlossen werden soll.

Nach bisherigem Stand soll die Änderung lediglich klarstellen, dass für WLAN-Betreiber das sogenannte Providerprivileg gilt – jene Haftungserleichterung, die auch klassische Zugangsprovider wie die Deutsche Telekom von der Verantwortung für Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer freistellt. Die dafür ursprünglich in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Bedingungen, etwa eine Vorschaltseite oder eine Passwortsicherung, soll es nicht mehr geben. Diesen Fortschritt begrüßen wir ganz ausdrücklich. Alleine genügt dies jedoch nicht zur Abschaffung der Störerhaftung.

Knackpunkt: Beseitigung der Unterlassungsansprüche
Ein entscheidender Knackpunkt bleibt: die Erstreckung des Providerprivilegs auf Unterlassungsansprüche. Begehen Dritte über einen fremden Netzzugang Rechtsverstöße, so gesteht die Rechtsprechung den betroffenen Rechteinhabern bislang einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Netzzuganges zu. Bietet jemand etwa über einen fremden WLAN-Zugang urheberrechtswidrig Musik oder Filme zum Download an, so kann der Rechteinhaber den WLAN-Betreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Das geschieht in der Regel zunächst nicht gerichtlich, sondern im Wege einer außergerichtlichen, aber gleichwohl kostenpflichtigen Abmahnung. Das Risiko, eine solche Abmahnung zu kassieren, hat WLAN-Betreiber bislang von der Öffnung ihrer Funknetze abgehalten. Anders gesprochen: nur wenn im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass gegen WLAN-Betreiber keine Unterlassungsansprüche bestehen, wird auch jene Rechtsunsicherheit beseitigt, die bislang offene Hotspots in Deutschland verhindert.

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Netzpolitischer Sprecher der CDU/CSU: Petition nicht mit EU-Recht vereinbar
Dieser Forderung trat Thomas Jarzombek, netzpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion, gestern Abend gegenüber der dpa vehement entgegen. Die Streichung der Unterlassungsansprüche würde schlicht gegen europäisches Recht verstoßen und automatisch eine Klagewelle produzieren, behauptete er.

Leider erläuterte Thomas Jarzombek nicht genauer, warum er eine Streichung der Unterlassungsansprüche für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Mit seiner Einschätzung spielt er jedoch recht unmissverständlich auf Regelungen in drei europäischen Richtlinien an, nämlich der E-Commerce-, der InfoSoc- und der IPRED-Richtlinie.

E-Commerce, InfoSoc, IPRED: Vorschriften im Wortlaut

Tatsächlich stützt keine dieser Vorschriften Jarzombeks Interpretation.

So lautet Artikel 12 Abs. 3 E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG):

„Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“

In ähnlicher Weise ist auch Artikel 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) formuliert:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

Und auch Artikel 11 Satz 3 der IPRED-Richtlinie (2004/48/EG) regelt:

„Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“

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Sämtliche dieser Vorschriften verlangen lediglich, dass es im Falle von Rechtsverletzungen möglich sein muss, dem Diensteanbieter/Vermittler (also dem WLAN-Betreiber) per gerichtlicher oder behördlicher Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen. Keine der Vorschriften sieht hingegen vor, dass dem Rechteinhaber dazu auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter/Vermittler zustehen muss. Mit anderen Worten: Das deutsche Recht muss zwar gerichtliche Anordnungen ermöglichen – aber dazu braucht es keine Unterlassungsansprüche, die sich zugleich für Abmahnungen missbrauchen lassen.

Ganz in diesem Sinne forderte auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussplädoyer im Fall McFadden vs Sony Music nur, dass Gerichte oder Behörden nach nationalem Recht in der Lage sein müssten, Anordnungen gegen WLAN-Betreiber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer zu treffen. Von Unterlassungsansprüchen der betroffenen Rechteinhaber gegen Funknetzbetreiber war hingegen an keiner Stelle des Plädoyers die Rede.

Jarzombeks Behauptung, eine Streichung der Unterlassungsansprüche verstoße gegen EU-Recht, wäre also allenfalls dann richtig, wenn gerichtliche oder behördliche Anordnungen zwingend das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs voraussetzen würden. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Tatsächlich könnte der Gesetzgeber in Deutschland ohne Weiteres gerichtliche Anordnungen ermöglichen, ohne dass es dazu eines Unterlassungsanspruchs des Antragstellers bedarf. Wie wir schon vor einigen Wochen in einem Blogpost darlegten, kennt das deutsche Recht ein solches Konstrukt beispielsweise aus dem Gewaltschutzgesetz. Danach kann das Gericht in Fällen von häuslicher Gewalt auf Antrag Anordnungen gegen den Täter treffen – obwohl man beispielsweise auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 100 Metern „eigentlich“ keinen Anspruch hätte.

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Fazit: Streichung der Unterlassungsansprüche rechtlich möglich und alternativlos
Echte Rechtssicherheit für den Betrieb offener WLAN-Hotspots kann es nur geben, wenn die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen gebannt wird. Dazu muss die Störerhaftung ausdrücklich auch und gerade im Hinblick auf Unterlassungsansprüche abgeschafft werden. Die Streichung dieser Ansprüche ist ohne Weiteres mit dem EU-Recht vereinbar, wenn der Gesetzgeber parallel dazu gerichtliche Anordnungen gegen WLAN-Betreiber nach dem Vorbild des Gewaltschutzgesetzes ermöglicht. Bleiben die Unterlassungsansprüche hingegen bestehen, so wäre im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nichts gewonnen – die Rechtsunsicherheit für WLAN-Betreiber würde fortbestehen und damit zugleich das rechtspolitische Ziel der Änderung des Telemediengesetzes gänzlich verfehlt.