„Das heutige Plädoyer des Generalanwalts ist eine schallende Ohrfeige für die Befürworter einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von Reisedaten. Das Parlament darf dem grundrechtswidrigen Fluggastdatenabkommen mit Kanada daher keinesfalls zustimmen. Zugleich muss das Votum als deutliches politisches Signal verstanden werden, die mehr oder weniger inhaltsgleichen Abkommen mit den USA und Australien sowie die erst kürzlich beschlossene EU-weite Fluggastdatenspeicherung unverzüglich zu stoppen.“, erklärt Alexander Sander, Hauptgeschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Paolo Mengozzi, hält das geplante Fluggastdatenabkommen mit Kanada für unvereinbar mit den EU-Grundrechten auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Zu diesem Ergebnis gelangt er in seinem heutigen Schlussplädoyer. Das Europäische Parlament hatte dem Gerichtshof im November 2014 das Abkommen zur Prüfung vorgelegt, weil es erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Austauschs der Reisedaten mit Kanada hatte. Folgt das Gericht wie üblich dem Votum des Generalanwalts, so darf das Abkommen nicht in Kraft treten. Darüber hinaus wäre eine solche Entscheidung auch ein deutliches politisches Signal, die inhaltlich weitgehend identischen Fluggastdatenabkommen mit den USA und Australien unverzüglich auszusetzen und die erst kürzlich beschlossene Richtlinie für eine EU-weite Fluggastdatenspeicherung aufzuheben.
Das Fluggastdatenabkommen sieht vor, bei sämtlichen Flügen zwischen der EU und Kanada bis zu 60 Einzeldaten pro Passagier und Flugbuchung für die Dauer von fünf Jahren anlasslos und verdachtsunabhängig zu speichern und an staatliche Stellen in Kanada zu übermitteln. Die kanadischen Behörden dürfen diese Datensätze (genannt Passenger Name Record, kurz: PNR) elektronisch auswerten und ohne effektive Kontrolle durch EU-Stellen wiederum an Drittstaaten weitergeben. Wie schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung bemängelt der Generalanwalt auch in seinem Schlussplädoyer unter anderem, dass das Abkommen keinerlei Vorgaben für die Verwendung der PNR-Daten durch Drittstaaten macht. Zudem begrenzt das Abkommen, so Mengozzi, in keiner Weise das Ausmaß, in dem kanadische Behörden die Daten rastern und mit anderen Datenbanken abgleichen dürfen. Schließlich vermisst der Generalanwalt in dem Abkommen auch verbindliche Datenschutzgarantien für Bürgerinnen und Bürger der EU.