„Bereits im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof der anlasslosen Protokollierung des Kommunikationsverkehrs eine klare Absage erteilt. Als Hüterin der Verträge ist die Kommission daher nun in der Pflicht, den deutschen Vorstoß zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung zu stoppen. Der Gesetzentwurf verletzt die EU-Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten ebenso wie die Interessen von Berufsgeheimnisträgern.“, erklärt Volker Tripp, politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft.
In einem heute versandten Schreiben ruft der Digitale Gesellschaft e.V. die EU-Kommission dazu auf, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu stoppen. Das Vorhaben verstößt nach Ansicht des Vereins gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2014, in dem die verdachtsunabhängige Bevorratung von Verkehrs- und Standortdaten aus der elektronischen Kommunikation für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt wurde. Der Verein macht geltend, dass die vorgesehene Speicherung anlasslos erfolgt, sich nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und die Interessen von Berufsgeheimnisträgern nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Der Gesetzentwurf verletzt daher die EU-Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten.
Zurzeit prüft die EU-Kommission im Zuge einer sogenannten TRIS-Notifizierung, ob der deutsche Entwurf mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine solche Notifizierung ist stets erforderlich, bevor ein EU-Mitgliedstaat technische Vorschriften ändert. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Mitgliedstaat seinen Entwurf der Kommission vorlegt (hier: 5. Juni), gilt eine dreimonatige Stillhaltefrist, während der das Vorhaben nicht verabschiedet werden darf. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Entwurf mit dem EU-Recht unvereinbar ist oder weiterer Klärungsbedarf besteht, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und Änderungen an dem Entwurf verlangen. In diesem Fall verlängert sich die Stillhaltefrist um einen weiteren Monat.
Das Schreiben an die EU-Kommission finden Sie hier (.pdf).