Die Einigung im Streit zwischen YouTube und GEMA setzt zwar den ärgerlichen Sperrtafeln ein Ende, wirft jedoch zugleich zahlreiche neue Fragen auf. Die Antworten auf diese Fragen dürfen nicht dem Verhandlungsgeschick einzelner Unternehmen überlassen werden. Vielmehr bedarf es einer zeitgemäßen und weitsichtigen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers. Mit der Kombination aus einer pauschalen Vergütungspflicht und einer Erweiterung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen könnte der längst überfällige Interessenausgleich gelingen.

Die bei Nutzerinnen und Nutzern der Videoplattform YouTube wenig geschätzten „GEMA-Sperrtafeln“ dürften der Vergangenheit angehören. Gestern verkündeten YouTube und die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA, sich auf eine Vergütung für Musikvideos geeinigt zu haben. Mit der außergerichtlichen Einigung legen die beiden Akteure einen jahrelangen Streit über die Frage bei, ob und in welcher Höhe YouTube für Musikuploads seiner User Entgelte an die GEMA zu entrichten hat. Über die Details der Vereinbarung bewahren beide Seiten Stillschweigen.

Ungelöste Probleme: Rechtsunsicherheit, Intransparenz und fehlender Vorbildcharakter

Während die Einigung vor allem aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer erfreulich ist, wirft sie für andere Betroffene eine Reihe von Fragen auf. Für die von der GEMA vertretenen Urheberinnen und Urheber etwa bleibt aufgrund der Vertraulichkeit der Vereinbarung unklar, wie gut die Verwertungsgesellschaft nun eigentlich in ihrem Namen verhandelt hat. Mit welchen zusätzlichen Einnahmen sie künftig rechnen können, wissen sie schlicht nicht. Zwar ist es nicht ganz unüblich, dass die GEMA mit „Großkunden“ wie beispielsweise Rundfunkanstalten und Kirchen Vereinbarungen über Pauschalvergütungen trifft, jedoch unterliegen diese Verträge regelmäßig nicht der Geheimhaltung. Obendrein hat sich YouTube innerhalb weniger Jahre zur zentralen Anlaufstelle im Netz für das Anspielen von Musikvideos entwickelt. Der Umfang der Musiknutzung über diese Plattform und damit auch ihre Bedeutung als potenzielle Einnahmequelle für Urheberinnen und Urheber dürfte daher um ein Vielfaches höher liegen als in den bisherigen Fällen, bei denen die GEMA Pauschalverträge geschlossen hat.

Des Weiteren wird mit der Einigung ein höchstrichterliches Urteil in dem seit Jahren schwelenden Rechtsstreit zwischen GEMA und YouTube vermieden. Die Kernfrage dieses Streits, ob nämlich Host-Provider wie YouTube sich die hochgeladenen Inhalte zu eigen machen und deshalb voll dafür haften oder aber als bloße Anbieter einer technischen Infrastruktur lediglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin unbeantwortet. Host-Provider und Cloud-Storage-Dienste, deren Inhalte im Wesentlichen von Nutzerinnen und Nutzern generiert werden, sind daher nach wie vor mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit konfrontiert. Das mag für Unternehmen in der Größenordnung von Google oder Facebook verschmerzbar sein, für kleinere Anbieter und insbesondere für Start-Ups ist es das nicht. Gerade in der Anfangsphase sind solche Unternehmen weder in der Lage, die nötigen Rücklagen für eventuelle Gebührenansprüche zu bilden, noch bringen sie zu diesem Zeitpunkt das nötige Gewicht auf die Waage, um mit einem Koloss wie der GEMA auf Augenhöhe zu verhandeln.

Ohnehin ist mehr als fraglich, ob der Verhandlungsweg als Patentlösung herhalten kann, um die Frage nach der (Gebühren-)Verantwortlichkeit von Host-Providern zu klären. Immerhin hat es ganze sieben Jahre gedauert, bis YouTube und die GEMA endlich einer Einigung gelangt sind. Und selbst wenn die Einzelheiten dieser Vereinbarung wie beispielsweise die Höhe der Zahlungen bekannt wären, so würde sie kaum als Blaupause für Verträge mit anderen Host-Providern taugen. Die Signifikanz von Uploads mit GEMA-Musik ist zum Beispiel für Facebook, Twitter oder Vimeo eine völlig andere als für YouTube. Die Modalitäten der jetzigen Vereinbarung sind daher auf andere Typen von Host-Providern und selbst auf andere Videoplattformen keineswegs übertragbar.

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Der Gesetzgeber ist am Zug: Leermedienabgabe für Host-Provider

Das Ende des Streits zwischen YouTube und der GEMA sollte zugleich den Anfangspunkt einer Neuausrichtung des Urheberrechts markieren. Schließlich wird eine allgemeingültige und ebenso rechtssichere wie transparente Regelung nur auf gesetzgeberischem Weg zu erzielen sein. Die zurzeit laufende EU-Urheberrechtsreform bietet dafür den passenden Anlass. Deutschland als einer der einflussreichsten Mitgliedstaaten der EU und zugleich einer der umsatzstärksten Musikmärkte weltweit ist dabei besonders gefordert, sich für eine zeitgemäße, ausgewogene und praktikable Lösung stark zu machen. Eine solche Lösung muss das berechtigte Interesse der Rechteinhaber an einer fairen Vergütung ebenso berücksichtigen wie das Bedürfnis der Internetwirtschaft nach einem rechtssicheren, ökonomisch vorhersehbaren und skalierbaren Rahmen für den Betrieb von Hosting- und Cloud-Storage-Angeboten. Vor allem aber muss eine solche Lösung weit verbreitete, längst allgemein übliche Nutzungsweisen im Netz, die sich noch immer in einer rechtlichen Grauzone befinden, als gegeben anerkennen und legalisieren. Dazu gehört das Teilen von Inhalten genauso wie die transformative Verwendung im Rahmen von Mash-Ups und Remixen.

Um diese soeben skizzierten Anforderungen zu erfüllen, könnte der Gesetzgeber bestehende urheberrechtliche Schranken erweitern und im Gegenzug neue Vergütungspflichten einführen. Denkbar wäre etwa eine nach dem Vorbild der Leermedienabgabe konzipierte Zahlungspflicht für kommerzielle Host-Provider, mit der eventuelle, durch Uploads auf derartigen Plattformen verursachte Einnahmeverluste der Rechteinhaber pauschal abgegolten werden. In ähnlicher Weise werden die Hersteller von Leermedien und Speichergeräten schon seit vielen Jahren zur Zahlung einer angemessenen Vergütung herangezogen, weil mit dem Vertrieb dieser Produkte auch das Risiko steigt, dass damit Privatkopien urheberrechtlich geschützter Inhalte hergestellt werden.

Host-Provider sind im Kern nichts anderes als das digital vernetzte Pendant zu Leermedien und Speichergeräten. Diese Parallele drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil Nutzerinnen und Nutzer ihre Inhalte zunehmend nicht mehr lokal auf physikalischen Medien, sondern virtuell und ortsunabhängig in der Cloud aufbewahren. Um eine solche Host-Provider-Abgabe vorhersehbar und skalierbar, mithin aus Sicht der Internetwirtschaft praktikabel zu machen, könnte ihr jeweiliger Umfang an das Volumen der insgesamt bei einem Host-Provider gespeicherten Inhalte gekoppelt werden. Kleinere Anbieter und Start-Ups würden auf diese Weise weitaus weniger stark belastet als große etablierte Player wie beispielsweise YouTube.

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Fair Use: Bagatellschranke für öffentlich zugängliche Privatkopien und Remixe

Einhergehen muss eine derartige Abgabe mit einer zeitgemäßen Erweiterung der bestehenden urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen. Dies betrifft zuallererst die Regelung zur Privatkopie. Kopien zum privaten Gebrauch müssen nicht wie bisher nur im Einzelfall, sondern auch dann zulässig sein, wenn Nutzerinnen und Nutzer sie öffentlich zugänglich machen, ohne dabei selbst Erwerbszwecke zu verfolgen. Der Upload und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über Hosting-Plattformen würden auf diese Weise legalisiert. Zum Schutz der Vergütungsinteressen der Rechteinhaber könnte eine solche Bestimmung einschränkend vorsehen, dass die hochgeladenen Kopien eine im Verhältnis zum Original spürbar schlechtere Qualität aufweisen müssen, z.B. im Falle von MP3-Files eine maximale Bitrate von 128 KBit/s oder bei Videos eine Auflösung von höchstens 480p.

Alternativ wäre auch eine weniger spezifisch formulierte Bagatellschranke nach dem Vorbild der US-amerikanischen Fair-Use-Doktrin denkbar. Eine solche Bestimmung könnte vorsehen, dass öffentlich zugängliche Uploads urheberrechtlich geschützter Werke jedenfalls dann zulässig sind, wenn der Uploader keine Erwerbszwecke verfolgt und die Verwertungsinteressen durch den Upload nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Bagatellschranke könnte zugleich nichtkommerzielle transformative Nutzungen wie MashUp und Remix legalisieren. Diese „kreativen Kopien“ sind im digitalen Zeitalter zwar längst zu einem kulturellen Breitenphänomen geworden, verstoßen aber noch immer gegen geltendes Urheberrecht. Unzählige Nutzerinnen und Nutzer werden damit bis heute ohne Not in die Illegalität gedrängt, obwohl sie den Rechteinhabern keinerlei wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Eine Meinung zu “YouTube vs GEMA: Ein Ende kann ein Anfang sein

  1. Rick, Hamburg sagt:

    Oh Gott,

    dass ich USB-Sticks besitze und sogar eine Festplatte in meinem Computer verschraubt ist, macht mich zu einem Gefährdungspotenzial für Musikschaffende?

    Dafür zahle doch ich längst – je nach Speicherkapazität gestaffelt – an die GEMA und sicherheitshalber auch noch an die VG Wort, afaik. Auch wenn ich persönlich – wie die meisten Gewerbetreibenden auch – dort NULL Musik gespeichert habe! NICHT der Hersteller zahlt letztlich diese Pauschalabgaben, NICHT der Handel, sondern ICH als Endverbraucher!

    Meinetwegen kann eine Downloadgebühr eingeführt werden – aber bitte sekundengenau und auf die konkret abgerufenen Titel bezogen. Genau das wird den wenigen stimmberechtigten GEMA-Mitgliedern aber nicht passen, weil ihre anachronistischen Privilegien gestutzt würden.

    Dass die bisherigen Gebühren auf Datenträger entsprechend gemindert würden, bleibt auch nur ein Traum. Schade eigentlich!

    Euer Rick aus Hamburg

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