Die im vergangenen Oktober verabschiedete EU-Verordnung zur Netzneutralität (Telecoms Single Market, kurz TSM) bleibt an entscheidenden Stellen vage und unscharf. Obwohl sie bereits seit April dieses Jahres in Kraft ist, ist bislang unklar, wie sie in der Praxis umgesetzt werden soll. Das Gremium der europäischen Telekom-Regulierer (BEREC) sollte diese Unwägbarkeiten beseitigen, indem es Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Verordnung aufstellt.

Der Leitlinien-Entwurf verfehlt dieses Ziel im Ergebnis allerdings deutlich. In der gegenwärtigen Fassung schaffen die Leitlinien gerade keine Klarheit. Stattdessen wird die Entscheidung über die wesentlichen Fragen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zugeschoben: Ist Zero-Rating nach der Verordnung erlaubt? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Spezialdienste angeboten und Maßnahmen des Verkehrsmanagements ergriffen werden? Damit sich hier nicht allein die Sichtweise der Telekom-Lobby durchsetzt, kann die Zivilgesellschaft noch bis zum 18. Juli im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Verbesserungsvorschläge zu den Leitlinien unterbreiten. Ende August schließlich will BEREC die finale Fassung der Leitlinien öffentlich vorstellen.

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Um Euch die Teilnahme am Konsultationsverfahren zu erleichtern, haben wir gemeinsam mit anderen Organisationen das Tool savetheinternet.eu gebaut. Dort findet Ihr alle Informationen zur Konsultation sowie Hilfestellungen bei der Formulierung Eurer Eingabe an BEREC. Je mehr Menschen sich an der Konsultation beteiligen, desto größer ist die Chance, im Ergebnis eine netzneutralitätsfreundliche Lesart der Verordnung zu verankern.

Knackpunkte des Leitlinien-Entwurfs

Im Folgenden geben wir Euch einen Überblick über die drei problematischsten Punkte in den Leitlinien: Zero Rating, Spezialdienste und Verkehrsmanagement.

1. Wir fordern: Zero Rating verbieten

Worum geht es?
Beim Zero Rating wird der Traffic von und zu bestimmten Online-Diensten nicht auf ein beschränktes Datenvolumen angerechnet. Die Provider kassieren dabei gleich doppelt ab – zum einen bei den betreffenden Online-Diensten selbst, zum anderen bei den Kunden. Bekanntestes Beispiel für diese Praxis ist das Spotify-Angebot der Deutschen Telekom.

Durch Zero Rating können sich etablierte, finanzstarke Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber weniger zahlungskräftigen Konkurrenten erkaufen. Für Start-Ups wiederum entstehen durch Zero Rating neue Markteintrittshürden. Sie müssen zusätzliche Mittel aufwenden, um überhaupt einen konkurrenzfähigen Zugang zu ihren Kunden zu finden.

Großen Anbietern hilft Zero Rating also dabei, groß zu bleiben, während kleine Anbieter klein gehalten werden. Dadurch leiden Vielfalt und Wettbewerb im Netz. Auf lange Sicht schrumpft auch die Wahlfreiheit der Verbraucher.

Was regelt die TSM-Verordnung?
Leider trifft die TSM-Verordnung keine ausdrückliche Regelung zum Zero Rating. Sie legt lediglich fest, dass Endnutzern das Recht zusteht, Inhalte und Dienste im Netz frei zu wählen. Vereinbarungen zwischen Providern und Endkunden über Preis, Geschwindigkeit oder Datenvolumina dürfen, ebenso wie die Geschäftspraktiken der Provider, diese Wahlfreiheit nicht einschränken. Aus der Verordnung geht daher nicht eindeutig hervor, ob Zero Rating erlaubt oder verboten ist.

Was schlägt BEREC vor?
BEREC erkennt die durch Zero Rating verursachten Gefahren für die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Wettbewerb zwischen Online-Diensten durchaus an. Bislang spricht sich das Gremium jedoch nicht für ein völliges Verbot dieser Praxis aus. Stattdessen sollen die nationalen Regulierungsbehörden (in Deutschland also die Bundesnetzagentur) von Fall zu Fall entscheiden, ob das jeweilige Zero Rating Angebot die Wahlfreiheit der Endkunden „wesentlich einschränkt“.

Je nach Entscheidungspraxis der Regulierungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten könnte auf diese Weise ein EU-weiter Flickenteppich unterschiedlichster Zero Rating Modelle entstehen. Ein solches Ergebnis stünde in krassem Widerspruch zum Ziel der TSM-Verordnung, einen einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkt zu schaffen. Auch würden die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen des Zero Rating nicht mehr flächendeckend und effektiv eingedämmt. Außerdem könnte es zu einem Domino-Effekt kommen: Wird ein bestimmtes Zero Rating Angebot von der Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats abgelehnt, so könnten Provider dagegen mit dem Argument vorgehen, dass dasselbe Angebot in einem anderen Mitgliedstaat zulässig ist.

Fazit: Zero Rating muss als Verstoß gegen die in der Verordnung garantierte Wahlfreiheit der Endnutzer vollständig und ohne Ausnahmen verboten werden.

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2. Wir fordern: Spezialdienste strikt begrenzen, Netzausbau fördern

Worum geht es?
Spezialdienste sind bezahlte Überholspuren im Netz, die den Zugriff auf ganz bestimmte online verfügbare Inhalte, Anwendungen oder Dienste in garantierter Qualität und Geschwindigkeit ermöglichen.

Für die Bereitstellung eines Spezialdienstes bitten die Provider sowohl die beteiligten Online-Anbieter als auch die Kunden zur Kasse. Ähnlich wie beim Zero Rating besteht auch bei den Spezialdiensten die Gefahr, dass sich zahlungskräftige Unternehmen einen bevorzugten Zugang zu ihren Kunden (und damit einen Wettbewerbsvorteil) schlicht erkaufen können, während Start-Ups und andere weniger finanzstarke Anbieter das Nachsehen haben.

Spezialdienste schaffen für die Provider zudem einen wirtschaftlichen Anreiz, etablierte und besonders beliebte Dienste des offenen Internet künftig auszulagern und als kostenpflichtige Spezialdienste anzubieten. Um Spezialdienste möglichst attraktiv erscheinen zu lassen, liegt es außerdem im Interesse der Provider, auf möglichst niedrige Qualitätserwartungen an Internetzugangsdienste hinzuwirken. Langfristig könnte auf diese Weise ein schwacher Qualitätsstandard für das offene Internet festgeschrieben werden. Das könnte dazu führen, dass Provider immer weniger in den Ausbau der Kapazitäten für das offene Internet investieren.

Was regelt die TSM-Verordnung?
Die Verordnung erlaubt Providern ausdrücklich das Angebot spezieller Dienste, die für bestimmte Inhalte oder Anwendungen optimiert sind. Allerdings gibt es dafür auch Einschränkungen: So muss die Optimierung erforderlich sein, um den Anforderungen der Inhalte an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen. Außerdem dürfen die Spezialdienste weder als Ersatz für einen regulären Internetzugangsdienst nutzbar sein, noch dürfen sie zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit und der allgemeinen Qualität von Zugangsdiensten führen. Vielmehr verlangt die Verordnung, dass die bei dem Anbieter vorhandene Netzkapazität ausreichen muss, um die Spezialdienste zusätzlich zu Internetzugangsdiensten anzubieten.

Diese auf den ersten Blick recht konkreten Kriterien lassen jedoch zahlreiche Fragen offen. In welchen Fällen machen die Anforderungen der Inhalte an ein Qualitätsniveau eine Optimierung erforderlich? Welche Qualitätsmerkmale müssen in die Beurteilung einfließen? Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob ein Spezialdienst als Ersatz für einen Internetzugangsdienst nutzbar ist? Anhand welcher Gesichtspunkte wird festgestellt, ob ein Spezialdienst zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit und der allgemeinen Qualität von Zugangsdiensten führt? Welche Einbußen müssen gegeben sein, damit die „allgemeine Qualität“ der Zugänge berührt ist? Und schließlich: Welche Netzkapazität ist ausreichend, um Spezialdienste zusätzlich zu Internetzugangsdiensten anzubieten?

Was schlägt BEREC vor?
BEREC unterbreitet einige sinnvolle Vorschläge zur Beurteilung der Spezialdienste durch die nationalen Regulierungsbehörden. Danach müssen Provider, die einen Spezialdienst anbieten möchten, die konkreten technischen Merkmale benennen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, diesen Dienst nicht über das offene Internet verfügbar zu machen. Die Unternehmen müssen den Behörden außerdem sämtliche Informationen über den Dienst zur Verfügung stellen, so dass diese überprüfen können, ob der Dienst nicht genauso gut über das offene Internet laufen könnte. Zutreffend weist BEREC außerdem darauf hin, dass sich die Bewertung eines Spezialdienstes im Laufe der Zeit aufgrund der Fortentwicklung des offenen Internet ändern kann. Was heute noch als Spezialdienst zulässig ist, kann morgen schon unzulässig sein.

Leider finden sich in den BEREC-Leitlinien keine klaren Angaben dazu, wann genau die nationalen Regulierungsbehörden die Voraussetzungen für einen Spezialdienst prüfen – vor oder nach seiner Markteinführung. Ebensowenig ist den Leitlinien zu entnehmen, in welchem Zeitraum diese Prüfung durchgeführt werden soll. Damit ist nicht eindeutig geklärt, wie engmaschig und wie effektiv die Prüfung letztlich ausfallen wird.

Eine sehr verbraucherunfreundliche Haltung nimmt BEREC zudem bei der Frage ein, wann ein Spezialdienst zu Nachteilen bei der allgemeinen Qualität von Zugangsdiensten führt. Das Gremium erklärt nämlich vor allem, welche Gesichtspunkte und Konstellationen bei der Beurteilung gerade außer Betracht bleiben sollen. So soll es für die Beurteilung der „allgemeinen Qualität“ unerheblich sein, wenn ein Spezialdienst lediglich für denjenigen Endkunden, der den Spezialdienst auch gebucht hat, zu Einschränkungen seines Internetzugangs kommt. Damit Spezialdienste die Gewährleistung „ausreichender Netzkapazität“ nicht gefährden, sollen die Internetzugänge von Spezialdienst-Kunden einfach um die für den Spezialdienst benötigte Bandbreite verlangsamt werden. Bucht ein Kunde mit einem Netzzugang von 50 MBit/s zusätzlich einen Spezialdienst mit einer garantierten Kapazität von 20 Mbit/s, so bleiben dem Kunden an seinem regulären Internetzugang nur noch 30 Mbit/s. Der Kunde bekommt unterm Strich also nur 50 Mbit/s, bezahlt aber insgesamt für eine Bandbreite von 70 Mbit/s.

Fazit: Spezialdienste dürfen nur in engen Grenzen erlaubt werden. Um Anreize für den Ausbau der Netzkapazitäten zu setzen, dürfen die für Spezialdienste benötigten Bandbreiten nicht mit der Kapazität regulärer Internetzugänge von Spezialdienst-Kunden verrechnet werden.

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3. Wir fordern: Verkehrskategorien klar definieren, Diskriminierung verschlüsselter Daten verhindern

Worum geht es?
Grundsätzlich transportieren Provider die Datenpakete im Internet in der Reihenfolge weiter, in der sie dort eintreffen. Beim Verkehrsmanagement weichen sie von diesem Prinzip ab und leiten die Daten bestimmter Kategorien (z.B. Video, VoIP, Online-Spiele) im Verhältnis zu anderen (z.B. E-Mail) bevorzugt durch. Auf diese Weise wollen die Provider in Zeiten hoher Kapazitätsauslastungen die reibungslose Funktion der Netzzugänge ihrer Kunden gewährleisten. Besonders zeitkritische Daten werden dann vorrangig, weniger zeitkritische Daten nur nachrangig transportiert, unabhängig davon in welcher Reihenfolge sie tatsächlich beim Provider eingetroffen sind.

Solange dies nur geschieht, um Belastungsspitzen abzufangen und die einwandfreie Funktion des Netzzugangs sicherzustellen, ist gegen Verkehrsmanagement nichts einzuwenden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass solche Maßnahmen von den Telekommunikationsunternehmen dazu missbraucht werden, um die Daten bestimmter Dienste gezielt zu diskriminieren.

Was regelt die TSM-Verordnung?
Nach der Verordnung müssen Maßnahmen des Verkehrsmanagements stets transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Ferner verlangt die Verordnung, dass solche Maßnahmen auf „objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien“ beruhen müssen.

Die Regelung klingt bei oberflächlicher Betrachtung zunächst netzneutralitätsfreundlich. Welchen Inhalt sie genau hat, bleibt aufgrund der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe aber unklar. So definiert die Verordnung weder, was unter „objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die Dienstqualität“ zu verstehen ist, noch was man sich unter „bestimmten Datenverkehrskategorien“ vorzustellen hat. Damit ist letztlich offen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Telekommunikationsunternehmen Maßnahmen des Verkehrsmanagement ergreifen dürfen.

Was schlägt BEREC vor?
Leider trägt der Leitlinien-Entwurf nur wenig zu einer weiteren Klärung der Voraussetzungen und des Umfangs von Verkehrsmanagementmaßnahmen bei. So hat BEREC die Chance verpasst, selbst die relevanten Datenverkehrskategorien zu definieren. Stattdessen schlägt das Gremium vor, dass die Provider in einer Verkehrskategorie jeweils Anwendungen und Online-Dienste mit „gleichen oder ähnlichen Anforderungen“ zusammenfassen sollen. Darüber hinaus finden sich in dem Leitlinien-Entwurf lediglich vereinzelte Beispiele für denkbare Verkehrskategorien. In diesem Punkt beseitigt der Entwurf demnach gerade nicht die Unklarheiten der TSM-Verordnung, sondern schafft mit ungenauen Vorgaben wie „gleiche oder ähnliche Anforderungen“ neue Unsicherheiten. Letztlich schiebt BEREC damit die konkrete Klärung der Voraussetzungen für die Bildung von Verkehrskategorien auf die Provider und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten ab.

Zudem bringt BEREC den Wunsch zum Ausdruck, dass verschlüsselte Daten im Zuge von Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht allein wegen der Verschlüsselung schlechter behandelt (=langsamer transportiert) werden sollen. Zugleich schweigt sich der Entwurf jedoch darüber aus, wie dies genau zu realisieren ist. Verschlüsselten Datenpaketen ist nämlich nicht anzusehen, ob sie zeitkritisch sind oder nicht. Da ihr Inhalt nicht bekannt und für den Provider darüber hinaus auch nicht ermittelbar ist, können verschlüsselte Daten nicht ohne Weiteres einer Verkehrskategorie zugeordnet werden. Deshalb bleibt unklar, wie Provider nun mit verschlüsselten Daten zu verfahren haben. Eine denkbare Lesart der BEREC-Vorgabe wäre, verschlüsselte Daten stets pauschal bevorzugt durchzuleiten. Dies dürfte jedoch nicht im Sinne der Provider sein, so dass diese wahrscheinlich versuchen werden, eine andere Interpretation der Vorgabe durchzusetzen. Um das zu vermeiden, hätte BEREC hier konkrete Maßgaben zu den Methoden machen müssen, mit denen eine schlechtere Behandlung verschlüsselter Daten ausgeschlossen werden soll.

Fazit: BEREC muss selbst Verkehrskategorien aufstellen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung in Europa sicherzustellen. Verschlüsselte Daten muss das Gremium durch klare Vorgaben zum Verkehrsmanagement vor einer pauschalen Diskriminierung gegenüber nicht verschlüsselten Daten schützen.

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Für diejenigen unter Euch, die sich das Ganze lieber per Video erklären lassen möchten, haben wir eine Playlist zum Thema Netzneutralität zusammengestellt:

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Eine Meinung zu “Rettet das Internet: BEREC-Leitlinien lassen Schlupflöcher zur Aushöhlung der Netzneutralität

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