„Die Vorratsdatenspeicherung ist und bleibt grundrechtswidrig. Auch wenn Justizminister Maas bemüht ist, das Vorhaben nun mit einer dicken Schicht rechtsstaatlicher Kosmetik zu versehen, bleibt es eine anlasslose Bevorratung besonders sensibler personenbezogener Daten.“, erklärt Volker Tripp, politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft.

Heute hat Justizminister Heiko Maas in Berlin die Pläne für einen nationalen Alleingang bei der Vorratsdatenspeicherung vorgestellt. Im Kern sieht der Vorschlags eine Speicherfrist von 10 Wochen für Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten vor. Gespeichert werden auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern, lediglich deren behördlicher Abruf soll untersagt werden. Emails und damit im Zusammenhang stehende Daten sollen nicht vorgehalten werden, dafür aber die Verkehrsdaten bei Internet-Telefonie. Damit werde eine anlasslose Speicherung aller Kommunikationsdaten vermieden, so der Minister. Gleichwohl will Maas auch Informationen wie die Gerätekennung (IMEI) der Vorratsspeicherung unterwerfen. Strafverfolgungsbehörden sollen sowohl zu repressiven wie auch zu präventiven Zwecken nach vorheriger richterlicher Überprüfung auf die Daten zugreifen können. Eine Regelung für den Zugriff durch Geheimdienste ist nicht vorgesehen.

Höchstspeicherfristen für Telekommunikationsanbieter sind aus Sicht des Verbraucherschutzes zwar grundsätzlich zu begrüßen. Dass dieses Thema mit der Vorratsdatenspeicherung verknüpft wird, entlarvt diese Pläne jedoch als bloßen Versuch, ein grundrechtswidriges Vorhaben mit rechtsstaatlicher Tünche zu versehen. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass die Zugriffsmöglichkeiten für Geheimdienste nicht geregelt werden, vermutlich um den erwarteten Widerstand gegen das Vorhaben abzumildern. Wie fadenscheinig die Vorgabe ist, dass mit den Höchstspeicherfristen Fortschritte beim Verbraucherschutz erzielt werden sollen, zeigt sich bereits an dem Umstand, dass nun auch solche Daten wie die Gerätekennung (IMEI) in die Speicherung mit einbezogen werden sollen. Diese Information wird für Abrechnungszwecke nicht benötigt und sollte daher von Telekommunikationsunternehmen gar nicht erst gespeichert werden. Auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern scheint missglückt. Indem die Daten selbst in den Fällen gespeichert werden sollen, in denen der spätere Zugriff verboten ist, werden diese Informationen unnötig einem Missbrauchsrisiko durch Kriminelle und ausländische Geheimdienste ausgesetzt. Was weiterhin fehlt, ist eine Eingrenzung der Speicherung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, wie sie der EuGH in seinem wegweisenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung als unbedingte Voraussetzung für die Grundrechtskonformität eingefordert hatte.

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