“Die konsequente und bedingungslose gesetzliche Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ist überfällig. Angesichts der erfreulichen Entwicklung der Rechtsprechung wäre es ein verheerender Rückschritt, nur Cafés und Hotels von der Haftung freizustellen und die Betreiber zur Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu zwingen.”, erklärt Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
In einer nun veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 17. 12. 2014, 217 C 121/14) kommt das Amtsgericht Charlottenburg zu dem Schluss, dass ein Freifunker, der seinen WLAN Zugang für die Allgemeinheit öffnet, nicht für Rechtsverletzungen haftet, die Dritte über diesen Zugang begehen. Insbesondere, so das Gericht, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden, da er sich auf das sogenannte Providerprivileg berufen könne. Als Access-Provider, der Anderen lediglich den Zugang zum Internet vermittelt, sei er für das Fehlverhalten der Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich nicht verantwortlich. Auch sei es ihm nicht zumutbar, Nutzerinnen und Nutzer zu identifizieren, ihr Surfverhalten zu überwachen oder bestimmte Ports, die typischerweise von Filesharing-Anwendungen benutzt werden, zu sperren.
Die Entscheidung des AG Charlottenburg ist bemerkenswert, weil sie erstmals auch für nicht gewerbliche WLAN-Betreiber die Geltung des Providerprivilegs anerkennt und ausgedehnte Prüfpflichten des Betreibers ablehnt. Sie entspricht daher inhaltlich einem Gesetzentwurf des Digitale Gesellschaft e.V. aus dem Jahr 2012, der das Providerprivileg bedingungslos auch auf Private ausweitet. Die Oppositionsparteien hatten diesen Entwurf Ende 2014 im Rahmen eines gemeinsamen Antrages in den Bundestag eingebracht, wo er zurzeit im Wirtschaftsausschuss beraten wird. Die Bundesregierung hatte zwar angekündigt, noch vor Weihnachten einen Gegenentwurf vorzulegen, der ausschließlich gewerbliche Anbieter von der WLAN-Störerhaftung freistellt und sie zur Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Überwachung des Surfverhaltens verpflichtet. Bislang ist es dazu jedoch nicht gekommen. Angesichts der sich nun in der Rechtsprechung abzeichnenden Tendenz stellen die Pläne der Bundesregierung allerdings einen Rückschritt dar. Dem Ziel, rechtssichere Bedingungen für den Betrieb offener Funknetze zu schaffen und die Verfügbarkeit offener WLAN-Zugänge zu erhöhen, würde sie mit ihrem Vorhaben in keiner Weise gerecht.
Da hat der Schreiber nicht so ganz verstanden wie Gesetze und Rechtsprechung zusammenhängen.
Die Urteile werden im Rahmn der geltenden Gesetzte gefällt.
Wenn der Gesetzgeber andere Gesetzte erläst werden auch die Urteile anders aussehen…
… weshalb die Bundesregierung ihre Pläne nicht umsetzen und lieber den Oppositionsentwurf unterstützen sollte – jedenfalls dann, wenn das Ziel eine möglichst breite Versorgung mit offenen Funknetzen ist.