Wir haben beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme zur Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Anlass ist die Verbändeanhörung für einen neuen Referentenentwurf. Die Digitale Gesellschaft empfiehlt der Bundesregierung diesen Entwurf nicht zu beschließen, stattdessen die Vorratsdatenspeicherung zu beerdigen und sich auf europäischer Ebene für zielgerichtete Maßnahmen statt Massenüberwachung einzusetzen.

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag politisch eine neue Vorratsdatenspeicherung vereinbart. Ende Dezember hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dann den Referentenentwurf veröffentlicht. Als gemeinnütziger Verein Digitale Gesellschaft e.V. engagieren wir uns für Grundrechte und Verbraucherschutz im digitalen Raum und äußern uns dafür auch zu Gesetzgebungsverfahren. Darum haben wir schon bei früheren Anläufen vor der Vorratsdatenspeicherung gewarnt. Denn letztlich ist es eine Form der Massenüberwachung und ein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte.

Die letzte gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurde vom Europäischen Gerichtshof am 20. September 2022 für ungültig erklärt, da anlasslose Massenspeicherung von Daten von Internet-Nutzer*innen in Deutschland nicht mit Europarecht vereinbar ist. Die Bundesregierung würde gut daran tun, den Zombie Vorratsdatenspeicherung damit zu beerdigen. Doch stattdessen hält die Koalition dogmatisch an den Plänen fest. Schon seit vielen Jahren scheint die Strategie zu sein, die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch immer wieder neue Anläufe zu revidieren. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Ablehnung entsprechend auch schon aufgeweicht. Aber der Referentenentwurf geht weit über die roten Linien hinaus, die das Gericht aufgestellt hat.

Schwerpunkte aus unserer Stellungnahme:

  • Irreführende Darstellung: Auch wenn der Entwurf versucht, es mit einem Rebranding als „IP-Adressspeicherung“ zu verschleiern: Vorratsdatenspeicherung bleibt Vorratsdatenspeicherung. Dienste gesetzlich zur anlasslosen und unterschiedslosen Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern zu verpflichten ist Massenüberwachung und würde in erheblichem Ausmaß unbescholtene Bürger*innen betreffen. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine „Sicherungsanordnung“ vor, die ohne Richtervorbehalt die Anordnung zur Speicherung von Verkehrsdaten für drei Monate ermöglicht.

  • Willkürliche Speicherfrist: Die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen wurde vom Europäischen Gerichtshof als schwerwiegender Eingriff in Grundrechte an eine sorgfältige Abwägung der Notwendigkeit geknüpft und darf das absolut Notwendige nicht überschreiten. Der Vorschlag macht aber keine Begründung für die Speicherfrist von drei Monaten. Statt Sachgründen scheinen hier politische Erwägungen entscheidend gewesen zu sein.

  • Gefährlicher denn je: Die Vorratsdatenspeicherung kann rückwirkend sensible Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. In Verbindung mit der zunehmenden Nutzung von Methoden zur automatisierten Verknüpfung und Verarbeitung großer Datenmengen ergibt sich heute sogar ein viel größeres Potential zur Massenüberwachung, als bei den ersten Anläufen zur Vorratsdatenspeicherung. Mit Blick auf den zunehmenden digitalen Autoritarismus auch innerhalb der EU und in Deutschland, ist nicht auszuschließen, dass zukünftige Regierungen die Kombination derartiger Überwachungsmöglichkeiten schnell ausnutzen könnten.

  • Keine Evidenz: Der Entwurf erbringt keinen Nachweis für die Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung. Und die Studienlage spricht dem entgegen. Das Max-Planck-Instituts für Strafrecht sah 2011 keinen belastbaren Zusammenhang zwischen der Vorratsdatenspeicherung und der Aufklärungsquote. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments hat 2020 Verbrechens- und Aufklärungsquoten in Europäischen Ländern untersucht und keinen messbaren Zusammenhang zur Vorratsdatenspeicherung festgestellt. Ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, der für das vorgegebene Ziel Verbrechensbekämpfung nicht geeignet ist, ist unverhältnismäßig.

Hier die ganze Stellungnahme als PDF nachlesen.

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