Der Zugang zu juristischen Urteilen und anderen Gerichtsentscheidungen ist ein wenig beachtetes Thema. Allerdings zeigt sich gerade hier sehr deutlich, wie es um die Digitalisierung öffentlicher Stellen bestellt ist und welche konkreten Auswirkungen ihre mangelhafte Umsetzung für einen demokratischen Rechtsstaat hat.
Wir dokumentieren daher einen Vortrag der Berliner Rechtsanwältin Beata Hubrig, die uns ihren Text dankenswerterweise zur Verfügung gestellt hat.
Open Access für Urteile
– Ein Weg zum maschinenlesbaren Gericht –
Rechtswissenschaftliches Arbeiten braucht offene Urteile.
Das klingt zunächst nach einer ziemlich trockenen Forderung. Tatsächlich geht es um eine der Grundlagen eines funktionierenden Rechtsstaats: Wer Recht spricht, muss auch beobachtbar sein.
In Deutschland ist das heute nur sehr eingeschränkt der Fall.
Ich beschäftige mich seit mehreren Jahren mit der Frage, wie gerichtliche Entscheidungen zugänglich gemacht werden können. Meine Erfahrung ist dabei ernüchternd: Wer wissen möchte, wie ein Gericht tatsächlich entscheidet, kann das häufig nicht einfach herausfinden.
Das liegt nicht nur daran, dass viele Urteile nicht veröffentlicht werden. Es liegt schon daran, dass wir vielfach gar nicht wissen, dass es sie gibt.
Was ich in der Praxis erlebe
Ich frage seit 2020 regelmäßig gerichtliche Entscheidungen an. Dabei ist mir ein strukturelles Problem immer deutlicher geworden.
Ein Gericht gibt Entscheidungen grundsätzlich nicht einfach nach Sachgebiet, Kammer oder Zeitraum heraus. Eine Anfrage wie „Bitte teilen Sie mir die Entscheidungen der Zivilkammer X zum Thema Filesharing aus den Jahren 2023 bis 2025 mit“ führt nicht ohne Weiteres zu einer Trefferliste.
Auch eine Suche nach Schlagwörtern ist vielfach nicht möglich. Das Aktenzeichen ist dagegen ein hervorragender Schlüssel. Nur: Woher soll man das Aktenzeichen kennen, wenn das Verfahren und die Entscheidung vorher nicht öffentlich geworden sind?
Damit entsteht ein merkwürdiger Kreislauf: Wir können Entscheidungen suchen, deren Existenz wir bereits kennen. Die Entscheidungen, von deren Existenz wir nichts wissen, bleiben für uns weitgehend unsichtbar.
Und wenn eine Entscheidung schließlich zugänglich gemacht wird, erhält man sie häufig als PDF. Das ist zwar digital. Aber digital ist noch lange nicht Open Access – und schon gar nicht Open Data.
Ein PDF ist zunächst einmal ein digitales Blatt Papier.
Beispiel Berlin
Wie problematisch das ist, zeigt ein Beispiel aus meiner eigenen anwaltlichen Arbeit.
Ich beschäftige mich seit Jahren mit Filesharing-Verfahren. Dabei bin ich auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin gestoßen, die für die Beurteilung dieser Verfahren durchaus erheblich sind – die aber außerhalb des konkreten Verfahrens kaum bekannt sind. Das Problem ist nicht, dass diese Entscheidungen geheim wären. Das Problem ist, dass sie praktisch nicht auffindbar sind.
Wer nicht zufällig das richtige Verfahren kennt, das richtige Aktenzeichen hat oder jemanden kennt, der die Entscheidung bereits besitzt, wird von ihrer Existenz möglicherweise überhaupt nichts erfahren. Das ist wissenschaftlich höchst relevant. Denn wenn wir nur die Entscheidungen sehen, die veröffentlicht werden, untersuchen wir nicht die Rechtsprechung. Wir untersuchen einen Ausschnitt der Rechtsprechung, dessen Zusammensetzung wir nicht kennen.
Gerade in Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht, Datenschutzrecht oder anderen Bereichen digitaler Lebenswirklichkeit ist das problematisch. Hier entstehen große Mengen an Entscheidungen bei Fachgerichten. Diese Entscheidungen sind Teil der tatsächlichen Rechtsentwicklung – und verschwinden zugleich weitgehend aus dem wissenschaftlichen Blickfeld.
Was wissen wir eigentlich über die Rechtsprechung?
Wir wissen erstaunlich viel über die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte. Das liegt daran, dass dort eine vergleichsweise gute Veröffentlichungskultur besteht und Entscheidungen in Datenbanken systematisch erschlossen werden. Aber die Rechtswirklichkeit entsteht nicht ausschließlich in Karlsruhe, Leipzig oder München.
Sie entsteht auch in den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Dort findet die tägliche Auseinandersetzung mit dem Gesetz statt. Dort zeigt sich, wie eine gesetzliche Regel tatsächlich angewendet wird. Und dort entstehen möglicherweise Unterschiede zwischen Gerichten, Kammern und Regionen, die in der veröffentlichten Rechtsprechung gar nicht sichtbar werden.
Wenn tatsächlich weniger als fünf Prozent der gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht werden – eine Zahl, die je nach Berechnung und Gerichtsbarkeit unterschiedlich ausfallen kann –, haben wir jedenfalls kein belastbares Bild der gesamten Rechtsprechung.
Wir kennen dann die veröffentlichte Rechtsprechung. Das ist etwas anderes.
Ein bemerkenswert offener Brief aus der Justizverwaltung
Wie schwierig die systematische Erschließung der Rechtsprechung heute noch ist, zeigt eine Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Justiz vom 16. Mai 2022 auf eine meiner Anfragen. Darin wurde mir die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts Charlottenburg übermittelt. Für die Urheberrechtssachen gibt es dort mehrere zuständige Abteilungen. Diese umfassen aber nicht ausschließlich Filesharing-Verfahren. Eine gesonderte Erfassung der Filesharing-Verfahren erfolge nicht.
Besonders interessant ist die Aussage zum gerichtlichen Fachverfahren: Eine Schlagwortsuche nach „Filesharing“ sei nicht möglich. Man könne daher lediglich sämtliche Urheberrechtsverfahren einzeln aufrufen und diese händisch nach Filesharing-Fällen durchsuchen.
Das ist kein Vorwurf an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte. Im Gegenteil. Es zeigt ein strukturelles Digitalisierungsproblem. Wir verfügen über digitale Gerichtsakten, aber daraus folgt noch lange nicht, dass die darin enthaltenen Entscheidungen als Forschungsdaten zugänglich und auswertbar sind.
Noch bemerkenswerter finde ich einen anderen Satz aus der Antwort: Die Verwaltung könne die Veröffentlichungswürdigkeit der Entscheidungen nicht mit vertretbarem Aufwand prüfen, weil dafür sämtliche Urheberrechtsakten im laufenden Betrieb gesichtet und inhaltlich geprüft werden müssten. Deshalb würden die Richterinnen und Richter regelmäßig aufgefordert, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu veröffentlichen.
Damit sind wir bei einem grundlegenden Problem: Die Veröffentlichung hängt weiterhin wesentlich davon ab, ob jemand eine Entscheidung für veröffentlichungswürdig hält. Das ist für eine moderne, datenbasierte Rechtswissenschaft ein erstaunlich analoges System.
Richterinnen und Richter sind keine Redaktionen
Natürlich ist eine Auswahl von Entscheidungen sinnvoll, wenn es um juristische Zeitschriften oder klassische Rechtsprechungsdatenbanken geht. Aber für die wissenschaftliche Untersuchung der Rechtsprechung ist die Frage eine andere. Ein Wissenschaftler sollte nicht nur fragen können: Welche Entscheidungen hält das Gericht für interessant?
Sondern: Welche Entscheidungen hat das Gericht tatsächlich getroffen? Das ist ein erheblicher Unterschied. Denn gerade eine scheinbar uninteressante Entscheidung kann wissenschaftlich interessant werden, wenn man sie zusammen mit 5.000 anderen Entscheidungen betrachtet.
Ein einzelnes Urteil ist möglicherweise unspektakulär. Die Gesamtheit von 50.000 Urteilen kann dagegen zeigen, wie sich Recht tatsächlich entwickelt. Dafür brauchen wir keine „veröffentlichungswürdigen“ Entscheidungen. Wir brauchen Daten.
Das ist auch eine Frage demokratischer Kontrolle
Open Access zu Urteilen ist deshalb nicht nur ein Anliegen der Rechtswissenschaft. Es geht auch um Bürgerinnen und Bürger. Wer von einer gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, möchte wissen können, wie Gerichte in vergleichbaren Fällen entscheiden.
Wer ein Unternehmen gründet, einen Vertrag schließt, eine Wohnung mietet, journalistisch arbeitet oder ein Bild veröffentlicht, bewegt sich in einer Rechtsordnung, deren tatsächliche Funktionsweise nicht allein aus dem Gesetzbuch hervorgeht. Die Rechtsprechung konkretisiert das Gesetz. Und wenn diese Konkretisierung nicht sichtbar ist, entsteht eine Informationsasymmetrie.
Ein Teil der Rechtsgemeinschaft verfügt über umfangreiche Entscheidungssammlungen und informelle Zugänge. Andere nicht. Das betrifft auch die Anwaltschaft. Offene Rechtsprechung verbessert die Qualität anwaltlicher Arbeit.
Je besser wir wissen, wie Gerichte tatsächlich entscheiden, desto besser können wir beraten, argumentieren und Prozesse führen. Dasselbe gilt für die Richterinnen und Richter selbst. Eine Richterin, die auf eine vollständige und durchsuchbare Rechtsprechungsgrundlage zugreifen kann, kann die eigene Entscheidungspraxis leichter mit anderen Entscheidungen vergleichen.
Transparenz ist deshalb nicht nur Kontrolle. Transparenz ist auch ein Qualitätsinstrument.
Und der Gesetzgeber?
Hier liegt vielleicht die politisch wichtigste Dimension. Der Gesetzgeber erlässt Gesetze mit bestimmten Zielen. Aber woher weiß er eigentlich, ob diese Ziele erreicht werden? Gesetzesevaluation ist mittlerweile ein anerkanntes Instrument guter Gesetzgebung. Nur kann man die Wirkung eines Gesetzes schwer beurteilen, wenn man nicht weiß, wie es in der Praxis angewendet wird. Dafür reicht es nicht, die veröffentlichten Entscheidungen der obersten Gerichte auszuwerten. Man muss auch die Rechtsprechung der Fachgerichte untersuchen können. Denn dort zeigt sich, ob eine gesetzgeberische Regelung funktioniert.
Entstehen unerwartete Auslegungsprobleme?
Entwickeln sich regionale Unterschiede?
Welche Fallgruppen entstehen?
Welche Argumentationsmuster setzen sich durch?
Gibt es Rechtsfragen, die der Gesetzgeber übersehen hat?
Und entfaltet das Gesetz tatsächlich die gesellschaftliche Wirkung, die mit ihm bezweckt war?
Ohne Zugang zur Rechtsprechung bleibt Gesetzesevaluation in einem wichtigen Bereich blind. Open Access für Urteile ist damit auch ein Instrument parlamentarischer und wissenschaftlicher Kontrolle der Rechtsentwicklung.
Wir müssen vielleicht weniger fordern und mehr anfangen
Ich glaube inzwischen, dass wir bei diesem Thema nicht nur darüber sprechen sollten, was wir politisch gerne hätten. Wir können schon heute einiges tun. Gerichte können Entscheidungen systematischer bereitstellen. Universitäten können bei der Anonymisierung und Erschließung unterstützen. Bibliotheken und Fachinformationsdienste können offene Infrastrukturen entwickeln. Wissenschaftler können mit den vorhandenen Entscheidungen arbeiten und zeigen, welchen Erkenntnisgewinn große Korpora ermöglichen. Und auch die Anwaltschaft kann dazu beitragen, Entscheidungen nicht als privaten Schatz des einzelnen Verfahrens zu behandeln.
Ich selbst arbeite seit 2020 daran, Entscheidungen systematisch zu erhalten, zu anonymisieren und wissenschaftlich auswertbar zu machen. Dabei habe ich mit Universitäten zusammengearbeitet und erlebt, dass technische Lösungen für die Anonymisierung und Aufbereitung längst existieren. Das eigentliche Problem ist deshalb immer weniger die technische Machbarkeit. Es ist die Organisation des Zugangs.
Vom PDF zum maschinenlesbaren Gericht
Und hier kommt die Wissenschaft ins Spiel. Wenn wir über offene Urteile sprechen, sollten wir nicht bei der Frage stehen bleiben, ob ein Urteil irgendwo kostenlos als PDF heruntergeladen werden kann. Die nächste Stufe ist:
• strukturierte Daten,
• einheitliche Metadaten,
• Aktenzeichen,
• Gericht,
• Spruchkörper,
• Entscheidungsdatum,
• Rechtsgebiet,
• Verfahrensart,
• anonymisierte Parteien,
• Normen und Schlagwörter,
• Verweise auf andere Entscheidungen und
• vor allem: maschinenlesbarer Volltext.
Dann kann Forschung etwas tun, was mit einzelnen PDFs kaum möglich ist. Sie kann Rechtsprechung als Korpus untersuchen.
1. Man kann Entwicklungen über Jahre verfolgen.
2. Man kann Unterschiede zwischen Gerichten sichtbar machen.
3. Man kann untersuchen, wann bestimmte Argumente erstmals auftreten.
4. Man kann erkennen, ob sich eine Rechtsprechung regional unterschiedlich entwickelt.
5. Und man kann möglicherweise sogar feststellen, dass die Rechtsprechung etwas anderes tut, als wir aufgrund der veröffentlichten Leitentscheidungen angenommen haben.
Das ist der eigentliche Schritt von Open Access zu Open Science.
Vielleicht verändert das auch unser Verständnis vom Gericht
Wir betrachten Gerichte traditionell als Orte, an denen konkrete Streitigkeiten entschieden werden. Aber Gerichte produzieren zugleich einen enormen gesellschaftlich relevanten Wissensbestand. Sie dokumentieren, wie abstrakte Normen auf konkrete Lebenssachverhalte treffen. Sie zeigen, welche Konflikte eine Gesellschaft tatsächlich produziert. Und sie zeigen, wie der Staat diese Konflikte löst. Warum sollten wir diesen Wissensbestand nicht wissenschaftlich untersuchen? Gerichte sind längst nicht nur Rechtsanwender. Sie sind Akteure der Rechtsentwicklung. Wenn wir diese Rechtsentwicklung verstehen wollen, müssen wir sie beobachten können. Und wenn wir sie beobachten können, können wir auch besser darüber diskutieren, ob sie funktioniert.
Ein etwas unbequemer Gedanke zum Schluss
Vielleicht ist die eigentliche Frage deshalb nicht: „Welche Urteile sollen veröffentlicht werden?“
Sondern: „Warum sollte überhaupt jemand darüber entscheiden, welche Urteile die Öffentlichkeit und Wissenschaft sehen darf?“
Wir haben uns über Jahrzehnte an eine Welt gewöhnt, in der Rechtsprechung teilweise wie eine knappe Ressource behandelt wird.
Man muss wissen, wen man fragen muss.
Man braucht das richtige Aktenzeichen.
Man braucht manchmal jemanden, der jemanden kennt.
Und am Ende bekommt man – wenn es gut läuft – eine PDF-Datei.
Das ist für das Jahr 2026 schwer zu erklären. Die gute Nachricht ist: Wir müssen nicht auf die perfekte gesetzliche Lösung warten. Wir können anfangen, die Praxis zu verändern. Wenn Gerichte Entscheidungen regelmäßig offen bereitstellen, wenn Wissenschaft und Bibliotheken sie erschließen, wenn technische Standards geschaffen werden und wenn aus einzelnen PDFs offene, strukturierte Korpora werden, entsteht ein neuer Standard. Und wenn dieser Standard einmal selbstverständlich geworden ist, wird auch die Politik sehr viel weniger darüber diskutieren müssen, ob offene Rechtsprechung sinnvoll ist.
Dann wird die Frage eher sein, warum es sie nicht schon längst gab.
Beata Hubrig ist Rechtsanwältin in Berlin. Ihr Schwerpunkt liegt im Zivilprozessrecht, insbesondere im Datenschutz und Urheberrecht sowie der Schnittstelle zwischen Rechtswissenschaften und Technikgestaltung.
Der Vortrag wurde am 27. August bei der 6. jurOA-Fachtagung in Hamburg im Themenkreis „Urheberschaft und Innovationsförderung / Zugang zu Primärquellen“. Die Tagung stand 2026 unter dem Titel „Weiter auf dem Weg zu Open Science: Wie und was kann Rechtswissenschaft beitragen?“
