„Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist ein klassischer Fall von gut gemeint, aber schlecht gemacht. Daran ändern auch in letzter Minute eingefügte Zusätze an der Gesetzesbegründung nichts. Mit der Auslagerung strafrechtlicher Prüfungen auf Wirtschaftsunternehmen und der Auskunftsbefugnis über Bestandsdaten wird der Grundstein für eine privatisierte Rechtsdurchsetzung gelegt. Der gesetzlich verordnete Zeitdruck und die empfindlichen Bußgelder werden die Anbieter außerdem zu einer äußerst rigiden Löschpraxis veranlassen, durch die auch nicht strafbare Inhalte in Mitleidenschaft gezogen werden dürften. Der Meinungsfreiheit wäre damit ein Bärendienst erbracht. Wir appellieren daher an die Abgeordneten des Bundestages, dieses von Grund auf verfehlte und obendrein europarechtswidrige Vorhaben zu stoppen.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Heute wird der Bundestag in erster Lesung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beraten. Mit dem Gesetz sollen die Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden, andere strafbare Inhalte binnen sieben Tagen nach Eingang einer Beschwerde zu löschen. Für Verstöße sieht der Entwurf Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro vor. Außerdem soll es den Betreibern von Online-Diensten erlaubt werden, zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten ohne vorherige richterliche Prüfung bei ihnen gespeicherte Bestandsdaten herauszugeben. Schon seit der Vorstellung des Referentenentwurfs durch Bundesjustizminister Maas sieht sich das Vorhaben heftiger Kritik ausgesetzt. So hat etwa der Digitale Gesellschaft e.V. ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Bürgerrechtsorganisationen, netzpolitischen Vereinen und Rechtsexperten initiiert, das mit einer Deklaration für die Meinungsfreiheit zum Stopp des Vorhabens aufruft.
Die Entscheidung darüber, welche Inhalte strafbar sind und welche nicht, gehört nicht in die Hände von Social-Media-Unternehmen, sondern in die von Staatsanwaltschaft und Gerichten. Dies gilt umso mehr, als dass Nutzerinnen und Nutzern kein Anspruch auf Veröffentlichung von Inhalten gegenüber den Unternehmen zusteht und die Unternehmen auch keine Bußgelder für die fälschliche Löschung rechtmäßiger Inhalte zu befürchten haben. Für besonders gefährlich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit halten wir jedoch die geplante Auskunftsbefugnis bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie gilt für sämtliche Telemediendienste, also auch kleine und kleinste Online-Unternehmen. Die mit der Auskunft verbundene juristische Prüfung dürfte gerade solche Anbieter in der Regel massiv überfordern und zu einer eher freigiebigen Auskunftspraxis führen. Außerdem könnten solche Auskünfte leicht missbraucht werden, um die Identität von politischen Gegnern, missliebigen Kritikern oder anderen unliebsamen Personen im Netz aufzudecken und diese danach im realen Leben zu verfolgen und unter Druck zu setzen.
Der Digitale Gesellschaft e.V. hat bereits im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme zum NetzDG (.pdf) abgegeben. Auch bei der EU-Kommission haben wir uns um Zuge des TRIS-Verfahrens geäußert (.pdf).
Gut gemeint?