Richtig verstanden lautet die Botschaft aus dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur WLAN-Störerhaftung: Rechtssicherheit für offene Netze ist möglich. Ob es dazu kommt, ist allein eine Frage des politischen Willens. Damit ist wieder einmal der Gesetzgeber gefordert – sowohl in Brüssel als auch in Berlin.

Das EuGH-Urteil im Fall McFadden gegen Sony Music hat für viel Verwunderung, aber auch für reichlich Kritik und vereinzelt sogar für Lob gesorgt. So unterschiedlich die Reaktionen auf das Urteil ausfielen, so klar liegt nun auf der Hand, dass die Rechtslage beim Betrieb offener Funknetze vorerst vor allem eines bleibt: unsicher.

Stellt ein Gericht den Betreiber eines Funknetzes nur dann von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter frei, wenn er seinen Netzzugang mit einem Passwort sichert und dieses nur an Nutzerinnen und Nutzer herauszugibt, die zuvor ihre Identität offenbart haben, dann verstößt das Gericht damit nicht gegen europäisches Recht. Im Kern ist das der Inhalt des Richterspruchs aus Luxemburg. Weder hält der EuGH eine Passwortsicherung und eine Identitätsfeststellung für europarechtlich geboten, noch hat er sich dazu geäußert, wie diese Maßnahmen im Einzelnen zu gestalten sind.

Die Gerichte in den Mitgliedstaaten sind also keineswegs gezwungen, derartige Maßnahmen zu verlangen, sie können und dürfen dies aber durchaus tun. Auf welche Weise die Feststellung der Identität gegebenenfalls erfolgen soll, ob und wie dies zu dokumentieren ist und welche Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherheit der erhobenen Daten ergriffen werden müssen – all dies steht derzeit in den Sternen.

Neue Rechtsunsicherheit: Der Gesetzgeber ist (wieder mal) am Zug
Für WLAN-Betreiber, die ihr Netz der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, ist damit einmal mehr unklar, was genau sie nun eigentlich tun müssen, um nicht für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt und vor Gericht gezerrt zu werden. Diese Unklarheit zu beseitigen, liegt in der Hand des Gesetzgebers.

Elegant und in Anbetracht des EuGH-Urteils ebenso sinnvoll wie naheliegend wäre eine europäische Lösung. Die EU-Urheberrechtsreform ist bereits in vollem Gange. Dabei sollen auch genau jene europäischen Richtlinien überarbeitet werden, welche die im Zusammenhang mit der WLAN-Störerhaftung maßgeblichen Vorschriften enthalten. Die Reform bietet daher eine gute Gelegenheit, den Betrieb offener Funknetze endlich auf ein solides, rechtssicheres Fundament zu stellen.

Mit einem solchen Schritt käme die EU auch dem von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner diesjährigen Rede zur Lage der Europäischen Union ausgerufenen Ziel, bis zum Jahr 2020 jedes Dorf in Europa mit kostenlosem WLAN auszustatten, ein erhebliches Stück näher. Allein, die Mühlen der EU-Gesetzgebung mahlen langsam. In dem komplexen Verfahren, an dem neben der EU-Kommission auf das Parlament und der Ministerrat beteiligt sind, werden zudem selbst gute Ansätze immer wieder verwässert oder bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Vor diesem Hintergrund spendet die Hoffnung auf eine europäische Lösung bei offenen Funknetzen nur wenig Trost.

Die Zeit drängt. Will insbesondere Deutschland nicht weitere wertvolle Jahre verstreichen lassen und stattdessen doch noch den Anschluss an den international längst üblichen Standard bei offenem WLAN finden, ist nun wiederum der nationale Gesetzgeber in der Pflicht. Die Große Koalition, die im Sommer dieses Jahres mit viel Tamtam vermeintlich rechtssichere Bedingungen für die Betreiber offener Drahtlosnetze hergestellt hat, muss in Anbetracht der zahlreichen durch das EuGH-Urteil aufgeworfenen offenen Fragen jetzt endlich Farbe bekennen.

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Passwortschutz nein danke: Kreative und praktikable Lösungen sind gefragt
Die Bedingungen, unter denen ein WLAN-Anbieter nicht für Rechtsverstöße der Nutzerinnen und Nutzer haftet, müssen klar und unmissverständlich definiert werden. Selbstverständlich könnte sich der Gesetzgeber dabei das EuGH-Urteil aufgreifen und Funknetzbetreiber dazu verpflichten, ihre Zugänge mit einem Passwort zu schützen und dieses nur an Nutzerinnen und Nutzer herauszugeben, die zuvor ihre Identität offenbart haben. Dann müsste er allerdings auch regeln, welche Folgepflichten die Betreiber im Hinblick auf Dokumentation, Schutz und Sicherheit der erhobenen personenbezogenen Daten zu erfüllen haben.

Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit müsste er sich in diesem Fall allerdings auch damit abfinden, dass offene Netzzugänge in Deutschland weiterhin Seltenheitswert haben; denn die genannten Pflichten sind gerade für „Nebenbei-Betreiber“ wie Cafés, Hotels oder Einzelhandelsgeschäfte in der Regel schlicht nicht praktikabel. Der ohnehin bedauernswerte Status Quo der „WLAN-Wüste Deutschland“ würde damit zementiert oder sogar weiter verschlechtert.

Um hingegen die Verbreitung offener Hotspots zu fördern und voranzutreiben, müsste der Gesetzgeber das eigentliche Hindernis, nämlich das Risiko für Rechtsverletzungen Dritter abgemahnt und in Anspruch genommen zu werden, effektiv aus der Welt schaffen. Dabei muss er zwar die Vorgaben aus dem Urteil der Luxemburger Richter beachten; deren Erwägungen lassen jedoch genügend Spielraum für ebenso kreative wie praktikable Lösungen. Aus der Entscheidung lässt sich nämlich allenfalls herauslesen, dass auf Maßnahmen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte nicht vollständig verzichtet werden kann. Hingegen hält der EuGH weder eine Passwortpflicht noch Abmahnungen von Seiten der Rechtsinhaber für zwingend erforderlich.

Abmahnungen die Grundlage entziehen: Unterlassungsansprüche und Anordnungen entkoppeln
Der deutsche Gesetzgeber könnte daher ohne Verstoß gegen das Europarecht die rechtliche Grundlage, auf der Hotspot-Anbieter bis heute für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der Störerhaftung abgemahnt werden (sogenannte Unterlassungsansprüche), streichen. Kostenpflichtige Abmahnungen würden damit der Vergangenheit angehören.

Zum Schutz geistiger Eigentumsrechte könnte der Gesetzgeber stattdessen Gerichte ermächtigen, gegenüber WLAN-Betreibern im Einzelfall Anordnungen zur Vermeidung weiterer Rechtsverstöße zu treffen. Wie wir schon an anderer Stelle vorschlugen, könnten solche Anordnungen etwa nach dem Vorbild des Gewaltschutzgesetzes geregelt werden. Alternativ wäre etwa auch denkbar, einer Behörde (naheliegend wäre die Bundesnetzagentur) die Befugnis einzuräumen, Funknetzbetreibern per Verwaltungsakt Maßnahmen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte aufzugeben. Beide Varianten müssten zudem für die betroffenen Hotspot-Anbieter kostenfrei sein.

Auf diese Weise würde das Haftungsrisiko auf ein für die Betreiber handhabbares Maß reduziert, während die betroffenen Rechteinhaber weiterhin in der Lage wären, Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu ergreifen. Diese Lösung würde auch den Vorgaben des Europarechts, welches insbesondere in der InfoSoc- und der IPRED-Richtlinie gerichtliche und behördliche Anordnungen zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen fordert, genügen. Damit würde die Verbreitung offener Netzzugänge nachhaltig und wirksam gefördert und zugleich ein sinnvoller und angemessener Ausgleich mit den Interessen der Urheberrechtsinhaber hergestellt.

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Verbreitung offener Netze fördern: Potenziale erschließen statt Risiken zu betonen
Der Sorge, dass die Zahl der Urheberrechtsverletzungen infolge einer konsequenten Abschaffung der Störerhaftung in die Höhe schnellen würde, könnte außerdem mit einer Evaluierung des Gesetzes nach Ablauf eines Jahres begegnet werden. Sollte es in diesem gut überschaubaren Zeitraum wider Erwarten zu einem Anstieg der Rechtsverstöße über Funknetze kommen, könnte der Gesetzgeber sodann die notwendigen Korrekturen vornehmen. Ein solches Vorgehen hätte zum einen den Vorteil, dass das große gesellschaftliche und wirtschaftliche Potenzial offener Netze zunächst einmal erschlossen würde, anstatt es mit überzogenem Risikodenken im Keim zu ersticken.

Zum anderen würde eine umfassende Evaluierung auch endlich belastbare Zahlen zur bislang nur vermuteten Gefahr vermehrter Urheberrechtsverletzungen liefern. Bis heute fehlen nämlich jegliche Nachweise dafür, dass offene Netze die Zahl der Verstöße ansteigen lassen würden. Konkrete mehrjährige Erfahrungen mit offenen Netzen, wie sie etwa im Rahmen des Pilotprojekts von Kabel Deutschland und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit über 100 freien Hotspots in Berlin und Brandenburg gesammelt wurden, legen vielmehr nahe, dass bei offenen Netzzugängen gerade keine besonderen Probleme mit Urheberrechtsverletzungen zu befürchten sind.

Es spricht also einiges dafür, dass immer umfangreichere Pflichten und höhere Haftungsrisiken für Hotspot-Betreiber gerade kein probates Mittel sind, um Rechtsverstöße im Internet effektiv zu bekämpfen. Statt gegenüber Hotspot-Betreibern eine Drohkulisse aufzubauen, wäre es weitaus erfolgversprechender, Webseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten schlicht aus dem Netz zu entfernen. Parallel dazu muss es außerdem noch viel mehr als bisher legale Angebote geben, die den Nutzungsgewohnheiten und den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen. Die Erfolge von Plattformen wie Netflix und Spotify zeigen, dass die überwiegende Mehrzahl der Menschen durchaus bereit ist, für unkomplizierte, qualitativ hochwertige Mediendienste ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Von solchen konstruktiven Lösungen würden alle profitieren: Die europäische Online-Wirtschaft würde neue Impulse erhalten, Rechteinhaber könnten neue Lizenzeinnahmen generieren und die Gesellschaft insgesamt käme endlich in den Genuss flächendeckend verfügbarer Netzzugänge.

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