Die netzpolitische Organisation Digitale Gesellschaft e.V. fordert die ersatzlose Streichung des Presseleistungsschutzrechts und den Verzicht auf eine Wiedereinführung der Verlegerbeteiligung im Zuge der Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie von 2019. Außerdem fordert sie die Bundesregierung auf, Ihrer Erklärung Taten folgen zu lassen, dass die Umsetzung der Richtlinie darauf zielen soll „’Uploadfilter‘ nach Möglichkeit zu verhindern, die Meinungsfreiheit sicherzustellen und die Nutzerrechte zu wahren“.

Dies geht aus einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Diskussionsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts hervor. Darin sieht das BMJV vor, zunächst das Presseleistungsschutzrecht sowie die Verlegerbeteiligung einzuführen.

Mit dem Leistungsschutzrecht sollten bereits 2013 Anbieter wie Google News gezwungen werden, für die Anzeige von Suchergebnissen Lizenzgebühren an Presseverlage zu zahlen. Nachdem Google in Reaktion auf die Regelung Presseangebote nicht mehr auflisten wollte, erhielt der Konzern von der VG Media Gratislizenzen.

„Die Idee, Google & Co. per Leistungsschutzrecht dazu zu zwingen, einen Teil ihrer Werbemilliarden an die Verlage abzugeben, ist eine Totgeburt. Das müssen alle Beteiligte, vor allem der Axel Springer Verlag, der maßgeblich dafür lobbyiert hat, endlich eingestehen und aufhören, einer Chimäre hinterher zu rennen. Wir halten die ersatzlose Streichung immernoch für die angemessene Lösung,“ so Volker Grassmuck, Vorstandsmitglied der Digitalen Gesellschaft e.V.

Nachdem sowohl EuGH als auch BGH entschieden hatten, dass für eine Beteiligung von Verlegern an Vergütungen für gesetzliche erlaubte Nutzungen wie die Privatkopie, die über Verwertungsgesellschaften wie die VG-Wort eingenommen werden, kein gesetzliche Grundlage besteht, soll nun eine Rechtsgrundlage für die zuvor „rechtswidrige Enteignung der Urheber zugunsten der Verwerter,“ wie es in der Stellungnahme heißt, geschaffen werden. Die EU-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei, eine Verlegerbeteiligung einzuführen. Deutschland sollte im Interesse der Urheberinnen und Urheber davon Abstand nehmen.

Schließlich muss sich die Bundesregierung aktiv in die laufenden Brüsseler Stakeholder Dialoge einbringen, aus denen die EU-Kommission Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 17 (vormals 13) der Urheberrechtsrichtlinie erstellen wird. Die Bundesregierung hatte bei Verabschiedung der Richtlinie in einer Protokollnotiz erklärt, sie werde, „sollte sich zeigen, dass die Umsetzung zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führt oder die zuvor skizzierten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen, … darauf hinwirken, dass die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts korrigiert werden.“ [1]

Die Organisation schließt: „Nicht nur die Digitale Gesellschaft, auch die anderen am Dialog teilnehmenden Zivilgesellschaftsorganisationen setzen große Hoffnungen in die Bundesregierung und darauf, dass sie mit ihrer gewichtigen Stimme der Vernunft das Wort redet und sich für die am wenigsten schädliche und am wenigsten fragmentierte Lösung des Dilemmas Artikel 17 einsetzt.“

[1] Erklärung Deutschlands, Brüssel, den 15. April 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_7986_2019_ADD_1_REV_2&from=EN.

Stellungnahme im Volltext (pdf): https://digitalegesellschaft.de/wp-content/uploads/2020/02/sn-bmjv_konsult2_200131.pdf
Stellungnahme im Volltext (html): https://digitalegesellschaft.de/?p=12975&preview=true

Pressekontakt:

Dr. Volker Grassmuck (Vorstand Digitale Gesellschaft e.V.)
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