„Wir freuen uns darüber, dass das Bundeswirtschaftsministerium einen neuen Vorstoß unternimmt, um offene Drahtloszugänge zum Internet wirklich rechtssicher zu machen. Damit Deutschland endlich Anschluss an den international längst üblichen Standard bei offenen Netzen findet, muss der Entwurf jedoch an einigen Stellen nachgebessert werden. Sowohl Voraussetzungen als auch Umfang der Haftungsbeschränkung von WLAN-Anbietern sollten präziser formuliert werden.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Bis gestern konnten interessierte Verbände beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Stellungnahmen zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes abgeben. Mit dem Entwurf sollen die erst Ende Juli 2016 in Kraft getretenen Änderungen am Telemediengesetz ergänzt werden, um Rechtssicherheit beim Betrieb offener Drahtloszugänge zum Internet herzustellen. Hintergrund des neuen Vorstoßes ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2016 über die Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverstöße der Nutzerinnen und Nutzer (C-484/14, McFadden ./. Sony Music). Die Luxemburger Richter hatten damals geurteilt, dass es mit dem Europarecht vereinbar sei, dem Betrieber eines WLAN-Netzes zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen aufzugeben, sein Netzwerk mit einem Passwort zu sichern und dies nur an solche Personen herauszugeben, die zuvor ihre Identität offengelegt haben.
Auch der Digitale Gesellschaft e.V. hat zu dem Entwurf Stellung genommen. Zunächst begrüßen wir ausdrücklich das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, wenn sie ihren Drahtloszugang zum Internet mit Dritten teilen. Leider ist der Entwurf in der gegenwärtigen Fassung nur bedingt geeignet, dieses Ziel tatsächlich zu erreichen. Unserer Auffassung nach wird der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter nicht hinreichend klar geregelt. Sowohl die Frage, in welchen Fällen solche Anbieter überhaupt haften, als auch die Frage, zu welchen Maßnahmen sie im Haftungsfall verpflichtet werden können, beantwortet der Entwurf nicht mit der gebotenen Deutlichkeit. Wir halten daher Nachbesserungen für notwendig, um effektiv auszuschließen, dass Gerichte etwa die Passwortsicherung oder die Registrierung der Nutzenden eines WLAN-Zugangs anordnen können. Auch die in der Entwurfsbegründung beispielhaft angeführten Maßnahmen wie Port- und Web-Sperren sind aus unserer Sicht ungeeignete und unverhältnismäßige Mittel, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Die vollständige Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie hier (.pdf).
Auch in unserer Reihe „In digitaler Gesellschaft“ beim Berliner Radiosender FluxFM haben wir uns mit dem Referentenentwurf befasst: