Die geplante EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten ist ein erster richtiger, aber keineswegs ausreichender Schritt zur europaweiten Abschaffung des Geoblockings. Um digitale Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten effektiv, nachhaltig und datenschutzfreundlich zu beseitigen, muss das Urheberrecht in der EU umfassend und konsequent harmonisiert werden.
Wer schon einmal versucht hat, im europäischen Ausland Online-Dienste für Videos, Musik, E-Books oder Spiele zu nutzen, kennt das Problem: Die Dienste, auf die man zu Hause ohne Weiteres zugreifen kann, sind im Ausland gesperrt oder stehen nur mit eingeschränkten oder anderen Inhalten zur Verfügung. Geoblocking nennt sich diese Praxis, die bei Vielen immer wieder für Ärger und Unverständnis sorgt. Eine EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten, auf die sich Kommission, Ministerrat und Parlament Anfang Februar im Rahmen der Trilogverhandlungen geeinigt haben, soll damit nun Schluss machen. Nach der zurzeit noch ausstehenden Zustimmung durch Rat und Parlament könnte die Verordnung im Januar 2018 in Kraft treten.
Auch in unserer wöchentlichen Reihe „In digitaler Gesellschaft“ beim Berliner Radiosender FluxFM haben wir Geoblocking der EU bereits thematisiert.
Hintergrund: Warum Geoblocking?
Bei digitalen Inhalten kommen die Ländersperren primär aus ökonomischen und lizenzrechtlichen Gründen zum Einsatz. Videos, Musik, E-Books und Spiele unterfallen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, vor allem dem Urheberrecht. Dieses Recht ist bislang noch nicht vollständig europaweit harmonisiert. Die InfoSoc-Richtlinie macht den Mitgliedstaaten lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer jeweiligen nationalen Vorschriften zum geistigen Eigentum. Die Spielräume, welche die Richtlinie den Mitgliedstaaten dabei lässt, sind allerdings derart groß, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte auf nationaler Ebene noch immer sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip gelten diese Rechte zudem nur auf dem Gebiet des jeweiligen Staates. Bei der grenzüberschreitenden Nutzung digitaler Inhalte muss daher die Frage beantwortet werden, welche Rechtsordnung im jeweiligen Fall zur Anwendung kommt. An dieser Stelle greift das Schutzlandprinzip ein: Anzuwenden ist stets das Recht desjenigen Staates, auf dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
Werden digitale Inhalte online verbreitet, so benötigt der betreffende Dienst deshalb für jedes einzelne Land, in dem die Inhalte verfügbar sein sollen, eine gesonderte urheberrechtliche Lizenz. Darüber freuen sich in erster Linie die Rechteinhaber und -verwerter, die auf diese Weise höhere Einnahmen erzielen können als bei einer pauschalen EU-weiten Lizenzierung der Inhalte. Das Nachsehen haben sowohl europäische Online-Dienste als auch Verbraucherinnen und Verbraucher – entweder nehmen die Dienste erhöhte Kosten für Einzellizenzen in allen 28 Mitgliedstaaten in Kauf oder sie machen ihre Inhalte in Ländern, für die sie keine Lizenz erworben haben, für ihre Nutzerinnen und Nutzer unzugänglich. Geoblocking und die zugrundeliegende Fragmentierung der geistigen Eigentumsrechte in der EU passen daher nicht zur Idee eines Europäischen Binnenmarktes, der gerade einen freien Verkehr (auch digitaler) Dienstleistungen ermöglichen soll.
Vor- und Nachteile: Was bringt die Portabilitätsverordnung?
Leider wird die Portabilitätsverordnung den Einsatz von Geoblocking bei Online-Inhaltediensten nicht vollständig unterbinden. Vielmehr erlaubt sie den Anbietern lediglich, den Kundinnen und Kunden unter bestimmten Voraussetzungen für eine vorübergehende Zeit auch aus dem EU-Ausland Zugriff auf die Inhalte zu gewähren, ohne dafür eine gesonderte Lizenz erwerben zu müssen. Unmittelbar gilt diese Erleichterung nur für Bezahldienste wie Netflix, Sky oder Spotify. Gratisdienste, beispielsweise die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender, können sich entscheiden, ob sie von den durch die Verordnung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.
Wer grenzüberschreitende Portabilität nach der Verordnung anbieten möchte, muss in jedem Fall eine Reihe von Bedingungen erfüllen. So hat der Diensteanbieter anhand bestimmter Informationen wie etwa Zahlungsangaben, bestehender Internet- oder Telefonanschlussverträge, Bezahlung der Rundfunkgebühren oder IP-Adresse zunächst das Wohnsitzland der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer zu überprüfen. Im Hinblick auf den Datenschutz ist diese Anforderung mehr als bedenklich. Faktisch bedeutet sie nämlich, dass ein anonymer Zugriff aus dem EU-Ausland auf Gratisangebote wie die Mediatheken der hiesigen Sender nicht möglich sein soll. Der Medienkonsum einzelner Personen kann auf diese Weise präzise verfolgt und ausgewertet werden.
Der grenzüberschreitende Zugriff soll nach der Verordnung des Weiteren auch nur „vorübergehend“ gewährt werden. Was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist, definiert die Verordnung leider nicht. Die EU-Kommission führt lediglich Beispiele wie Urlaubsreisen oder Auslandssemester an. Wie in der Praxis ein dauerhafter von einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland abgegrenzt werden soll, bleibt im Detail nach wie vor offen. Für die betroffenen Online-Dienste besteht somit eine gewisse Rechtsunsicherheit: Verhalten sie sich kundenfreundlich und legen den Begriff „vorübergehend“ großzügig aus, so riskieren sie, von den Rechteinhabern verklagt zu werden. Während Branchenriesen wie Netflix über die nötigen Rücklagen für derartige Verfahren verfügen dürften, wird es gerade für kleinere Anbieter kaum möglich sein, ein solches Prozessrisiko finanziell abzufedern. Im Zweifel werden sie die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Auslandsaufenthalt noch als „vorübergehend“ anzusehen ist, deshalb eher restriktiv handhaben.
Wegen dieser Einschränkung wird es wie schon bisher auch weiterhin nicht möglich sein, Online-Dienste aus dem europäischen Ausland zu abonnieren. Aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern wäre diese Option jedoch äußerst wünschenswert, da viele Dienste, beispielsweise für die Übertragung von Sportereignissen, im EU-Ausland deutlich preisgünstiger zu haben sind als im Inland. Eine echte Konkurrenz um Inhalte und Preise zwischen verschiedenen europäischen Anbietern kann deshalb kaum entstehen – eine Konsequenz, die der Idee eines einheitlichen digitalen Binnenmarkts in der EU nicht vereinbar ist.
Weiterentwicklung: Urheberrecht konsequent harmonisieren
Von einer echten Abschaffung des Geoblockings durch die Portabilitätsverordnung kann also leider nicht die Rede sein. Um einen wirklich grenzenlosen digitalen Binnenmarkt in der EU zu erreichen, muss zunächst das in 28 nationale Rechtsordnungen zersplitterte Urheberrecht europaweit vollständig harmonisiert werden. Mit einem flächendeckend einheitlichen Urheberrecht wären Lizenzen, die auf das Gebiet einzelner Mitgliedstaaten beschränkt sind, nicht mehr notwendig und überdies kaum noch zu rechtfertigen. Damit würde sich zugleich das Geoblocking innerhalb der EU erübrigen.
Die EU-Urheberrechtsreform ist indes in vollem Gange. Die Portabilitätsverordnung stellt dabei nur einen ersten Schritt in dem auf viele Jahre angelegten, umfassenden Reformprozess dar. Unter anderem plant die EU-Kommission, die bisherige InfoSoc-Richtlinie durch eine neue Urheberrechtsrichtlinie zu ersetzen. Wie die Erfahrungen mit der begrenzten Harmonisierungswirkung der InfoSoc-Richtlinie belegen, wäre damit im Hinblick auf ein einheitliches EU-Urheberrecht aber wohl noch nicht allzu viel gewonnen. Eine vollständige Rechtsangleichung wird nur durch eine EU-Verordnung zu erreichen sein. Im Gegensatz zur Richtlinie gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar und bedarf nicht der Umsetzung in nationales Recht.