Stellungnahme-BMJV-BekämpfungHasskriminalität_digiges Stellungnahme der Digitalen Gesellschaft an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die Digitale [...]
Vor gut zwei Wochen brachte eine breite Allianz von Wirtschaftsverbänden, netzpolitischen Vereinen, Bürgerrechtsorganisationen und Rechtsexperten [...]
2017 wurde das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verabschiedet, das Soziale Netzwerke zum Löschen von „offensichtlich“ rechtswidrigen Inhalten verpflichtet und damit social media Anbieter zu Hilfssheriffs macht. Die betroffenen Unternehmen müssen komplexe juristische Prüfungen unter gesetzlich verordnetem Zeitdruck durchführen. Da unklar bleibt, wann ein Inhalt „offensichtlich“ rechtswidrig ist, besteht ein Anreiz für die Anbieter, sich im Zweifel für die Löschung zu entscheiden.
Unter dem Eindruck der rechtsradikalen Anschläge 2019, vor allem des Attentats in Halle, sollen diese Regeln weiterentwickelt werden. Das BMJV hat zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, zum Teil zu Verschärfung des NetzDG, aber auch zur Ausweitung von Strafvorschriften und Datenherausgabepflichten.
Der erste Entwurf wurde bereits vom Kabinett bestätigt. Er sieht eine ganze Reihe weitgehender Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und Strafverschärfungen vor:
• Pflicht von Telemedienanbietern zur Passwortherausgabe • Pflicht sozialer Netzwerke, rechtswidrige Inhalte proaktiv mit IP-Adresse und Portnummer an das BKA zu melden • Vorverlagerung von Straftatbeständen
Ein zweiter Entwurf soll einerseits ein Gegenvorstellungsverfahren in das NetzDG einfügen. Das begrüßen wir grundsätzlich, um dem Anreiz für Unternehmen, sich im Zweifel für die Löschung zu entscheiden, etwas entgegen zu setzen. Andererseits finden sich problematische Punkte in dem Entwurf:
Pflicht sozialer Netzwerke, über Gruppen von Tätern und Opfern zu berichten. Dabei ist nicht klar, was mit „Gruppen“ gemeint ist (z.B. Frauen, Transpersonen, Jüdinnen und Juden, Sozialdemokraten, Rechtsextreme oder People of Colour) und anhand welcher, womöglich sensiblen persönlichen Daten die Netzwerke die Gruppenzugehörigkeit feststellen sollen
Pflicht sozialer Netzwerke, über den Einsatz automatisierter Inhaltserkennung zu berichten. Es muss sichergestellt werden, dass eine solche Bestimmung nicht als Ermutigung verstanden wird, automatisierte Filter für illegale Inhalte zu verwenden, denn solche Methoden benachteiligen nachweislich marginalisierte Gruppen und haben eine hohe Fehlerquote.