In den beiden zur Zeit vor dem EuGH anhängigen Klagen gegen die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie hat der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón heute seinen Schlussantrag gestellt. Die Kläger hatten bezweifelt, dass die EU-weite anlasslose Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten mit europäischen Grundrechten vereinbar sei, und die Aufhebung der Richtlinie beantragt.
Der Generalanwalt teilt diese Bedenken und kommt zu der Einschätzung, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Charta der Grundrechte vereinbar ist und zu sehr in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Zudem sei der Schutz der Daten nicht gewährleistet und auch die Speicherdauer ist unverhältnismäßig.
Wir freuen uns über dieses Plädoyer für die Grundrechte und eine freiheitliche Gesellschaft in Europa.“, sagt Markus Beckedahl, Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. „Die Ausführungen des Generalanwalts sind wegweisend für den EuGH, aber auch für die künftige Bundesregierung. Sie belegen eindrucksvoll, dass die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Gefahren in krassem Missverhältnis zu dem kaum nachweisbaren Nutzen für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr stehen. Eine Aufhebung der Richtlinie durch den EuGH ist aus unserer Sicht daher ebenso alternativlos wie der Verzicht auf die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung durch die Große Koalition.“
*Hinweis zur Einordnung der Schlussanträge*
Mit seinem Schlussantrag macht der Generalanwalt dem EuGH einen Entscheidungsvorschlag. Dieser ist für den Gerichtshof zwar nicht bindend, würdigt aber bereits das wesentliche Vorbringen der Beteiligten sowie die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Tatsächlich gehen die Verfahren daher regelmäßig entsprechend den Schlussanträgen aus.