Die gestrige Meldung von Vertretern der Union und der SPD, man habe sich auf eine Abschaffung der WLAN-Störerhaftung geeinigt, sorgte für viele begeisterte Kommentare und Zustimmung. Auch wir begrüßten die Einigung in einer Pressemitteilung grundsätzlich, gaben uns jedoch skeptisch im Hinblick auf die Details der geplanten Regelung – zu Recht, wie sich mittlerweile herausstellte.

Äußerungen von SPD-Politikern geben Anlass zu der Vermutung, dass die Große Koalition in Sachen WLAN-Störerhaftung wohl lediglich einen Minimalkonsens erzielen konnte. So zitiert Heise.de nicht näher genannte SPD-Kreise mit der Einschränkung, man werde wohl noch abwarten müssen, ob Richter es genauso sähen, dass die Funknetzbetreiber nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Gerichtliche Sperranordnungen, so heißt es weiter, seien auch in Zukunft immer noch möglich.

In Anbetracht der bisher bekanntgewordenen Einzelheiten bedeutet diese Andeutung nichts Gutes. Klar ist bislang nur, dass WLAN-Betreiber generell mit Access-Providern gleichgestellt werden sollen. Außerdem sollen Bedingungen wie die ursprünglich vorgesehenen „angemessenen Sicherungsmaßnahmen“, z.B. Passwortsicherung und Vorschaltseite, aus dem geplanten Gesetz verschwinden. Haftungsrechtlich sollen WLAN-Betreiber, die ihre Zugänge für die Allgemeinheit öffnen, also genauso behandelt werden wie die großen kommerziellen Zugangsprovider, etwa die Deutsche Telekom oder Vodafone.

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Abmahnungen bleiben möglich
Bis zu diesem Punkt ist gegen das Vorhaben der Großen Koalition nichts einzuwenden. Die bei Heise.de zitierten Äußerungen lassen jedoch vermuten, dass Abmahnungen etwa wegen unerlaubten Filesharings auch nach der geplanten Gesetzesänderung möglich bleiben sollen. Grundlage einer solchen Abmahnung ist stets ein Anspruch auf Unterlassung. Genau diesen Anspruch machen die Rechteinhaber mit der Abmahnung und gegebenenfalls auch mit einer anschließenden gerichtlichen Verfügung gegenüber den WLAN-Betreibern geltend. Wenn SPD-Vertreter daran zweifeln, dass WLAN-Betreiber nicht mehr in Anspruch genommen werden können, kann das daher nur bedeuten, dass sich die Haftungsbefreiung nicht auf Unterlassungsansprüche erstrecken soll.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Verhandler der Großen Koalition hätten das Plädoyer des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, im Fall McFadden vs Sony Music schlicht nicht zutreffend durchdrungen. Szpunar gelangte bei seiner Auslegung der europarechtlichen Vorgaben zur Haftung von WLAN-Betreibern zu dem Schluss, dass gerichtliche Unterlassungsanordnungen im Falle von Rechtsverletzungen grundsätzlich möglich sein müssten. Von materiellen Unterlassungsansprüchen allerdings ist an keiner Stelle seines Plädoyers die Rede. Mit anderen Worten: Das Europarecht verlangt zwar, dass Gerichte Unterlassungen anordnen können, nicht hingegen, dass betroffenen Rechteinhabern auch ein Unterlassungsanspruch gegen WLAN-Betreiber zusteht.

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Gerichtliche Unterlassungsanordnungen ohne Unterlassungsansprüche denkbar
Gegen diese Betrachtung mag eingewendet werden, dass es der deutschen Rechtsdogmatik fremd ist, Unterlassungsanordnungen ohne einen zugrundeliegenden Unterlassungsanspruch für möglich zu halten. Dies ist jedoch nur begrenzt richtig. So sind etwa nach dem Gewaltschutzgesetz gerichtliche Anordnungen beispielsweise zum Überlassen der gemeinsamen Wohnung möglich, ohne dass es dazu der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs bedarf. Vielmehr hat das Gericht die Möglichkeit, diejenigen Anordnungen zu treffen, die es in einem Fall häuslicher Gewalt für den Schutz der betroffenen Personen als notwendig erachtet. Ähnlich könnte der Gesetzgeber auch gerichtliche Anordnungen im Fall von behaupteten Rechtsverletzungen über ein Funknetzwerk ausgestalten. So wäre es denkbar, Gerichte beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung zu ermächtigen, auf Antrag eines Rechteinhabers eine Anordnung auf Unterlassung auszusprechen.

Im Übrigen bricht der Generalanwalt auch in einem weiteren wichtigen Punkt mit der herkömmlichen Logik des deutschen Rechts. Szpunar leitet aus der E-Commerce-Richtlinie ab, dass WLAN-Betreiber, gegen die eine Unterlassungsanordnung ergeht, weder für die gerichtlichen noch für die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung haften. Im deutschen Recht ist es hingegen bislang üblich, diese Kosten der unterliegenden Partei aufzubürden. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass die Logik des EU-Rechts nicht immer der des deutschen Rechts entspricht. Deshalb kommt es zwangsläufig zu Friktionen zwischen den beiden System, die jedoch stets zugunsten des EU-Rechts aufzulösen sind.

WLAN-Störerhaftung konsequent beseitigen
Gerade Szpunars Ausführungen zu den Kosten zeigen, dass es Sinn und Zweck der E-Commerce-Richtlinie entspricht, Funknetzbetreiber konsequent und bis auf die Sekundärebene hinunter von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter freizustellen. Deshalb darf der deutsche Gesetzgeber bei der Abschaffung der Störerhaftung jetzt nicht auf halber Strecke Halt machen.

Vielmehr muss er die Haftungsfreistellung von Funknetzbetreibern auch auf Unterlassungsansprüche ausdehnen. Zudem muss er ihre Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gesetzlich festschreiben. Nur auf diese Weise wird der Abmahnindustrie erfolgreich und konsequent die Geschäftsgrundlage entzogen. Nur auf diese Weise wird effektiv das Haftungsrisiko beseitigt, das bis heute das größte Hindernis für eine flächendeckende Versorgung mit offenen WLAN-Zugängen in Deutschland darstellt. Das von Vertretern der Union und der SPD in den vergangenen anderthalb Tagen immer wieder geäußerte Bekenntnis zu offenen Funknetzen wird sich daran messen lassen müssen, mit welcher rechtlichen Reichweite und Konsequenz die Große Koalition die Abschaffung der Störerhaftung nun tatsächlich angeht.

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Über Für und Wider der geplanten Gesetzesänderung zur WLAN-Störerhaftung sprachen wir gestern auch mit Winson bei FluxFM.

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3 Meinungen zu “Abschaffung der WLAN-Störerhaftung: Koalition darf nicht auf halber Strecke Halt machen

  1. Felix Hasskerl sagt:

    Liebe Freunde von DG,
    unsere Politiker müssen leider immer alles genauestens erklärt bekommen, damit sie bei der Gesetzgebung nicht wieder „Mist“ bauen. Das hat man ja in den letzten Jahren ständig bei erfolgreichen Petitionen erleben dürfen. Ohne Nachhaken bekomnmen es die Herrschaften einfach nicht hin. Vielleicht verlangt Ihr mal vom Bundestag, dass jemand von Euch bei den Beratungen teilnimmt und den Abgeordneten reinen Wein einschenkt. Sonst geht das Theater noch einige Runden weiter…..Viel Glück!

    • Volker sagt:

      Lieber Felix,
      dein Vorschlag ist bereits Realität – wir reden mit den verantwortlichen Abgeordneten und waren auch bei der Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss als Experten dabei. Nur gibt es neben uns eben weitere Interessenträger, die ihre Sichtweise in den politischen Prozess einbringen, und es gibt – völlig unabhängig von Sachargumenten – bestimmte politische Ziele, die durchgesetzt werden sollen. Der gesamte Vorgang ist recht komplex. :)
      Beste Grüße
      Volker

  2. Joachim Müller sagt:

    Es fehlt die Information, dass sich nicht CDU und SPD darauf geeinigt haben, sondern ein Pirat die Störerhaftung weggeklagt hat.

Kommentare sind geschlossen.