Satzung

Die Satzung des Vereins kann hier als .pdf heruntergeladen werden.

Satzung Digitale Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein „Digitale Gesellschaft e.V.“(nachfolgend Digitale Gesellschaft) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Ziel der Digitalen Gesellschaft ist die gerechte und demokratische Teilhabe aller Menschen am digitalen und vernetzten Zeitalter. Zur Überwindung der digitalen Spaltung in Deutschland und weltweit vertritt sie die Rechte und Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Bürgerinnen und Bürger. Dazu setzt sich die Digitale Gesellschaft insbesondere für Grund- und Freiheitsrechte, eine offene Wissenskultur sowie weitreichende Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten an politischen Entscheidungsprozessen ein.
  3. Die Zwecke des Vereins sind:
    1. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von digitalen Netzen, Medien und Inhalten,
    2. Förderung des demokratischen Staatswesens im digitalen Zeitalter, durch den Einsatz für Grund- und Freiheitsrechte, informationelle Selbstbestimmung, Rechtsstaatlichkeit sowie demokratische Beteiligungsmöglichkeiten im Internet,
    3. Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten Informatik, Kommunikationswissenschaften sowie Demokratie und Recht.
  4. Der Verein verfolgt seine Ziele und Satzungszwecke insbesondere durch
    1. Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen, gewaltfreien Aktionen und Diskussionsveranstaltungen zur Bildung, Aufklärung und Information von
      1. Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bezug auf die Nutzung von digitalen Netzen, Medien und Inhalten sowie von
      2. Bürgerinnen und Bürgern über ihre Informationsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten an Entscheidungsprozessen des demokratischen Staatswesens insbesondere mittels digitaler Medien;
    2. Interessenvertretung der Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls in der Öffentlichkeit und gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
    3. Organisation, Bereitstellung oder Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Publikationen, bei denen Wissenschaft und Forschung sich dem Bereich digitale Kommunikation widmen, etwa in Hinblick auf die demokratische Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern mittels digitaler Medien oder dem Schutz von Bürger- und Verbraucherrechten bei digitaler Kommunikation.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, eine Kreditlinie – auch Kreditkarten – bei Banken zu vereinbaren.

§ 4 Uneigennützigkeit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche, Fördermitglieder natürliche als auch juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen, die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.

Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden, schriftlich ausgeübt werden oder über einen bevollmächtigten Vertreter.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweilig gültige Beitragsordnung maßgebend.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Monate vor Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich den Mitgliedern zu Kenntnis zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Über den Ablauf einer Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Wikimedia Deutschland e.V. (Steuernummer 27/681/51985, Finanzamt für Körperschaften I Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gründungsklausel

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.

Vorstehende Satzung ersetzt die am 10. August 2010 beschlossene Satzung.